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{'item': '2002/17/0190'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2002 Geschäftszahl2002/17/0190 RechtssatzDurch die Einfügung des zweiten Unterabsatzes in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 durch die Verordnung (EG) Nr. 2289/97 wurde der Termin für die Beifügung der im ersten Unterabsatz genannten Verträge unter bestimmten Voraussetzungen (nämlich dann, wenn diese nach dem

  1. November bzw.
  2. Dezember geschlossen werden) bis zum Ende des Wirtschaftsjahres (im Beschwerdefall: bis zum
  3. Juni) hinausgeschoben. Ungeachtet dessen bleiben sie für den Fall der Gebrauchnahme von dieser Möglichkeit integrierender Bestandteil des Beihilfenantrages. Schließt der Beihilfenwerber einen Vertrag gemäß Art. 8 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 idF der Verordnung (EG) Nr. 2289/97 erst nach dem
  4. November bzw.
  5. Dezember ab, dann ist sein Beihilfenantrag erst vollständig eingebracht, wenn die Vorlagefrist zum
  6. Juni gewahrt wird. Die verspätete Erfüllung dieser erst durch die Novelle aus 1997, was den Endtermin anlangt, verselbständigte Antragsvoraussetzung der Beibringung der Vertragsabschriften löst sohin dieselben Rechtsfolgen wie die verspätete Vorlage des Beihilfenantrages und seiner Beilagen nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung aus. Da es sich begrifflich um eine verspätete Einreichung des (vollständigen) Beihilfenantrages handelt, ist der Tatbestand des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1164/89 idF der Verordnung (EG) Nr. 2814/98 erfüllt, der zunächst zur Verringerung des Beihilfenanspruches nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 1a der Verordnung und erst bei einer darüber hinausgehenden Fristüberschreitung zur Abweisung des Antrages führt.Durch die Einfügung des zweiten Unterabsatzes in Artikel 8, Absatz 3, der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 durch die Verordnung (EG) Nr. 2289/97 wurde der Termin für die Beifügung der im ersten Unterabsatz genannten Verträge unter bestimmten Voraussetzungen (nämlich dann, wenn diese nach dem
  7. November bzw.
  8. Dezember geschlossen werden) bis zum Ende des Wirtschaftsjahres (im Beschwerdefall: bis zum
  9. Juni) hinausgeschoben. Ungeachtet dessen bleiben sie für den Fall der Gebrauchnahme von dieser Möglichkeit integrierender Bestandteil des Beihilfenantrages. Schließt der Beihilfenwerber einen Vertrag gemäß Artikel 8, Absatz 3, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2289/97 erst nach dem
  10. November bzw.
  11. Dezember ab, dann ist sein Beihilfenantrag erst vollständig eingebracht, wenn die Vorlagefrist zum
  12. Juni gewahrt wird. Die verspätete Erfüllung dieser erst durch die Novelle aus 1997, was den Endtermin anlangt, verselbständigte Antragsvoraussetzung der Beibringung der Vertragsabschriften löst sohin dieselben Rechtsfolgen wie die verspätete Vorlage des Beihilfenantrages und seiner Beilagen nach Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung aus. Da es sich begrifflich um eine verspätete Einreichung des (vollständigen) Beihilfenantrages handelt, ist der Tatbestand des Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 1164/89 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2814/98 erfüllt, der zunächst zur Verringerung des Beihilfenanspruches nach Maßgabe des Artikel 8, Absatz eins a, der Verordnung und erst bei einer darüber hinausgehenden Fristüberschreitung zur Abweisung des Antrages führt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.