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{'item': '2002/17/0262'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.01.2003 Geschäftszahl2002/17/0262 RechtssatzDie bescheidförmige Abgabenfestsetzung bewirkt die rechtswirksame und im Falle der letztinstanzlichen Festsetzung die rechtskräftige Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch besteht. Liegt eine derartige rechtswirksame Abgabenfestsetzung vor, so richtet sich die Frage, ob eine Abgabe im Sinne des § 186 Abs. 1 Oö LAO zu Unrecht entrichtet wurde, zunächst (in Ermangelung späterer Rechtsgestaltungen betreffend die Höhe des Abgabenanspruches) danach, ob die geleistete Zahlung die bescheidmäßig festgesetzte Abgabe übersteigt. Lassen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zu oder ordnen sie solches - wie dies nach § 7 OÖ AnzeigenabgabeG der Fall ist - an, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom

  1. Juni 1990, 88/17/0242, zu § 149 OÖ LAO in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 46/1992 weiters ausgeführt hat, kommt der Einreichung der Erklärung kraft gesetzlicher Anordnung insofern dieselbe Rechtswirkung wie einer bescheidmäßigen Festsetzung zu, als damit die Abgabe als festgesetzt gilt. Von dieser Rechtswirkung ist solange auszugehen, bis eine Änderung der als festgesetzt geltenden Abgabe auf Grundlage einer im Verfahrensrecht enthaltenen, eine Abänderung ermöglichenden Bestimmung erfolgt. Eine solche Grundlage enthält § 149 Abs. 2 (nunmehr § 150 Abs. 2) OÖ LAO. Dem § 185 (nunmehr § 186 OÖ LAO) kommt im Bereich der Selbstbemessungsabgaben daher nur insoweit eine Bedeutung zu, als irrtümlich die Abgabe in einem höheren Ausmaß entrichtet wurde, als es der Selbstbemessungserklärung entsprach.Die bescheidförmige Abgabenfestsetzung bewirkt die rechtswirksame und im Falle der letztinstanzlichen Festsetzung die rechtskräftige Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch besteht. Liegt eine derartige rechtswirksame Abgabenfestsetzung vor, so richtet sich die Frage, ob eine Abgabe im Sinne des Paragraph 186, Absatz eins, Oö LAO zu Unrecht entrichtet wurde, zunächst (in Ermangelung späterer Rechtsgestaltungen betreffend die Höhe des Abgabenanspruches) danach, ob die geleistete Zahlung die bescheidmäßig festgesetzte Abgabe übersteigt. Lassen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zu oder ordnen sie solches - wie dies nach Paragraph 7, OÖ AnzeigenabgabeG der Fall ist - an, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. Juni 1990, 88/17/0242, zu Paragraph 149, OÖ LAO in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1992, weiters ausgeführt hat, kommt der Einreichung der Erklärung kraft gesetzlicher Anordnung insofern dieselbe Rechtswirkung wie einer bescheidmäßigen Festsetzung zu, als damit die Abgabe als festgesetzt gilt. Von dieser Rechtswirkung ist solange auszugehen, bis eine Änderung der als festgesetzt geltenden Abgabe auf Grundlage einer im Verfahrensrecht enthaltenen, eine Abänderung ermöglichenden Bestimmung erfolgt. Eine solche Grundlage enthält Paragraph 149, Absatz 2, (nunmehr Paragraph 150, Absatz 2,) OÖ LAO. Dem Paragraph 185, (nunmehr Paragraph 186, OÖ LAO) kommt im Bereich der Selbstbemessungsabgaben daher nur insoweit eine Bedeutung zu, als irrtümlich die Abgabe in einem höheren Ausmaß entrichtet wurde, als es der Selbstbemessungserklärung entsprach.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.