RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.01.2003 Geschäftszahl2002/17/0262 RechtssatzSolange eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung gemäß § 150 Abs. 2 OÖ LAO noch nicht erfolgt ist, gilt für wirksam selbstbemessene Abgaben, dass sie auf Grundlage des § 186 Abs. 1 OÖ LAO nur dann zurückgefordert werden können, wenn die geleistete Zahlung nicht der Selbstberechnung entspricht. In einem solchen Fall gelten diese Zahlungen als zu Unrecht entrichtet, sobald sie vom selbstbemessenen Betrag abweichen. Im Anschluss daran berechnet sich die Frist für die Stellung eines Rückzahlungsantrages nach § 186 Abs. 3 OÖ LAO. Von dieser Konstellation ist jene zu unterscheiden, in welcher ein Abgabepflichtiger einen Antrag auf Rückerstattung einer durch Selbstbemessung entrichteten Abgabe ausschließlich mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet. Ein solcher Antrag, welcher innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist gestellt werden kann, ist dahingehend zu deuten, die Behörde möge zuerst über die Abgabenfestsetzung und sodann erst über das Rückerstattungsbegehren absprechen. In einem solchen Fall setzt die Erledigung des Rückerstattungsbegehrens voraus, dass die Behörde - zunächst - die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet (Hinweis E
- März 1994, 92/17/0136). In einem solchen Fall fälschlich zu hoch bemessener Selbstbemessungsabgaben ist für den Beginn des Laufes der Ausschlussfrist des § 185 (nunmehr: § 186) Abs. 3 OÖ LAO nicht nur die Entrichtung der Abgabe bestimmend, sondern auch - als kumulatives Tatbestandselement - die bescheidmäßige (der Höhe nach richtige) Abgabenfestsetzung, mit der (erst) die entrichtete Abgabe zu einer solchen wird, die "zu Unrecht entrichtet wurde" (Hinweis E
- Juni 1991, 90/17/0404).Solange eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung gemäß Paragraph 150, Absatz 2, OÖ LAO noch nicht erfolgt ist, gilt für wirksam selbstbemessene Abgaben, dass sie auf Grundlage des Paragraph 186, Absatz eins, OÖ LAO nur dann zurückgefordert werden können, wenn die geleistete Zahlung nicht der Selbstberechnung entspricht. In einem solchen Fall gelten diese Zahlungen als zu Unrecht entrichtet, sobald sie vom selbstbemessenen Betrag abweichen. Im Anschluss daran berechnet sich die Frist für die Stellung eines Rückzahlungsantrages nach Paragraph 186, Absatz 3, OÖ LAO. Von dieser Konstellation ist jene zu unterscheiden, in welcher ein Abgabepflichtiger einen Antrag auf Rückerstattung einer durch Selbstbemessung entrichteten Abgabe ausschließlich mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet. Ein solcher Antrag, welcher innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist gestellt werden kann, ist dahingehend zu deuten, die Behörde möge zuerst über die Abgabenfestsetzung und sodann erst über das Rückerstattungsbegehren absprechen. In einem solchen Fall setzt die Erledigung des Rückerstattungsbegehrens voraus, dass die Behörde - zunächst - die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet (Hinweis E
- März 1994, 92/17/0136). In einem solchen Fall fälschlich zu hoch bemessener Selbstbemessungsabgaben ist für den Beginn des Laufes der Ausschlussfrist des Paragraph 185, (nunmehr: Paragraph 186,) Absatz 3, OÖ LAO nicht nur die Entrichtung der Abgabe bestimmend, sondern auch - als kumulatives Tatbestandselement - die bescheidmäßige (der Höhe nach richtige) Abgabenfestsetzung, mit der (erst) die entrichtete Abgabe zu einer solchen wird, die "zu Unrecht entrichtet wurde" (Hinweis E
- Juni 1991, 90/17/0404).