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{'item': '2002/17/0262'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.01.2003 Geschäftszahl2002/17/0262 RechtssatzEin Rückzahlungsantrag mit einem Begehren auf Festsetzung der Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil darf nicht vorweg und ohne über die begehrte Bruchteilsfestsetzung - der Bruchteilsfestsetzungsantrag ist gemäß § 4 Abs. 5 OÖ AnzeigenabgabeG innerhalb der Verjährungsfrist zu stellen - abzusprechen mit der Begründung abgewiesen werden, die Zahlungen hätten ohnedies den bescheidmäßig vorgenommenen Abgabenfestsetzungen bzw. den Selbstberechnungen der Abgabe durch den Abgabepflichtigen entsprochen. Vielmehr wäre in einem solchen Fall im Rahmen der Behandlung eines solchen Rückzahlungsantrages auch über die Frage der Bruchteilsfestsetzung abzusprechen, gegebenenfalls die Abgabe nach den Regeln des § 4 Abs. 5 OÖ AnzeigenabgabeG zu bemessen und sodann die Rückzahlung jenes Betrages zuzuerkennen, welcher im Hinblick auf die durch die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung bewirkte Reduktion des Abgabenanspruches sodann als "zu Unrecht" geleistet anzusehen ist. Entsprechend den Ausführungen zur Frist hinsichtlich der Rückforderung zu Unrecht selbst bemessener Abgaben gilt hier, dass die Frist des § 186 Abs. 3 OÖ LAO in Ansehung von Abgaben, die nach Stattgebung eines - gemäß § 4 Abs. 5 OÖ AnzeigenabgabeG innerhalb der Verjährungsfrist zu stellenden - Bruchteilsfestsetzungsantrages rückzuerstatten sind, erst mit Rechtskraft der Bruchteilsfestsetzung selbst zu laufen beginnt.Ein Rückzahlungsantrag mit einem Begehren auf Festsetzung der Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil darf nicht vorweg und ohne über die begehrte Bruchteilsfestsetzung - der Bruchteilsfestsetzungsantrag ist gemäß Paragraph 4, Absatz 5, OÖ AnzeigenabgabeG innerhalb der Verjährungsfrist zu stellen - abzusprechen mit der Begründung abgewiesen werden, die Zahlungen hätten ohnedies den bescheidmäßig vorgenommenen Abgabenfestsetzungen bzw. den Selbstberechnungen der Abgabe durch den Abgabepflichtigen entsprochen. Vielmehr wäre in einem solchen Fall im Rahmen der Behandlung eines solchen Rückzahlungsantrages auch über die Frage der Bruchteilsfestsetzung abzusprechen, gegebenenfalls die Abgabe nach den Regeln des Paragraph 4, Absatz 5, OÖ AnzeigenabgabeG zu bemessen und sodann die Rückzahlung jenes Betrages zuzuerkennen, welcher im Hinblick auf die durch die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung bewirkte Reduktion des Abgabenanspruches sodann als "zu Unrecht" geleistet anzusehen ist. Entsprechend den Ausführungen zur Frist hinsichtlich der Rückforderung zu Unrecht selbst bemessener Abgaben gilt hier, dass die Frist des Paragraph 186, Absatz 3, OÖ LAO in Ansehung von Abgaben, die nach Stattgebung eines - gemäß Paragraph 4, Absatz 5, OÖ AnzeigenabgabeG innerhalb der Verjährungsfrist zu stellenden - Bruchteilsfestsetzungsantrages rückzuerstatten sind, erst mit Rechtskraft der Bruchteilsfestsetzung selbst zu laufen beginnt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.