RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.01.2003 Geschäftszahl2002/17/0262 RechtssatzDie inhaltlichen Voraussetzungen für eine Bruchteilsfestsetzung nach § 4 Abs. 5 OÖ AnzeigenabgabeG liegen dann vor, wenn jemand wegen eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des § 2 OÖ AnzeigenabgabeG entsprach, auch gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig war, und wenn er darüber hinaus den diesbezüglichen Nachweis innerhalb der Verjährungszeit erbracht hat. In Ansehung der erstgenannten Voraussetzung gilt, dass die Gemeindeabgabenbehörden anlässlich der Bruchteilsfestsetzungen die Entsprechung der in den betroffenen Gebietskörperschaften herrschenden Abgabentatbestände selbstständig zu beurteilen haben (Hinweis E
- Dezember 1996, 93/17/0028). Die Beurteilung, der Tatbestand des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz Slbg AnzeigenabgabeG entspreche im Verständnis des § 4 Abs. 5 OÖ AnzeigenabgabeG demjenigen des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 lit. a des zuletzt genannten Gesetzes, ist vom Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Ausführungen in dem hg. Erkenntnis vom
- Juni 1973, 184/73, nicht zu beanstanden. Im Übrigen entsprechen einander auch die Tatbestände des § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2 zweiter Fall Slbg AnzeigenabgabeG und des § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 3 lit. b OÖ AnzeigenabgabeG. (Hier: In Ansehung der Frage des Bestehens einer Abgabepflicht auf Grund des entsprechenden Abgabentatbestandes in der Landeshauptstadt Salzburg waren die Abgabenbehörden der beschwerdeführenden Landeshauptstadt Linz an den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg gebunden - Hinweis E
- Dezember 1996, 93/17/
- Die mitbeteiligte Abgabepflichtige war nicht gehalten, diesen Bescheid vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu bekämpfen, um eine Abgabenteilung zu Lasten der beschwerdeführenden Landeshauptstadt mit der Landeshauptstadt Salzburg zu verhindern. Dem Interesse der beschwerdeführenden Landeshauptstadt ist in diesem Zusammenhang ausreichend durch die Verpflichtung der Salzburger Abgabenbehörden Rechnung getragen, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und in Bindung an das Slbg AnzeigenabgabeG über die Frage der Abgabepflicht in Salzburg zu entscheiden.)Die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Bruchteilsfestsetzung nach Paragraph 4, Absatz 5, OÖ AnzeigenabgabeG liegen dann vor, wenn jemand wegen eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des Paragraph 2, OÖ AnzeigenabgabeG entsprach, auch gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig war, und wenn er darüber hinaus den diesbezüglichen Nachweis innerhalb der Verjährungszeit erbracht hat. In Ansehung der erstgenannten Voraussetzung gilt, dass die Gemeindeabgabenbehörden anlässlich der Bruchteilsfestsetzungen die Entsprechung der in den betroffenen Gebietskörperschaften herrschenden Abgabentatbestände selbstständig zu beurteilen haben (Hinweis E
- Dezember 1996, 93/17/0028). Die Beurteilung, der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz Slbg AnzeigenabgabeG entspreche im Verständnis des Paragraph 4, Absatz 5, OÖ AnzeigenabgabeG demjenigen des Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, des zuletzt genannten Gesetzes, ist vom Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Ausführungen in dem hg. Erkenntnis vom
- Juni 1973, 184/73, nicht zu beanstanden. Im Übrigen entsprechen einander auch die Tatbestände des Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, zweiter Fall Slbg AnzeigenabgabeG und des Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, OÖ AnzeigenabgabeG. (Hier: In Ansehung der Frage des Bestehens einer Abgabepflicht auf Grund des entsprechenden Abgabentatbestandes in der Landeshauptstadt Salzburg waren die Abgabenbehörden der beschwerdeführenden Landeshauptstadt Linz an den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg gebunden - Hinweis E
- Dezember 1996, 93/17/
- Die mitbeteiligte Abgabepflichtige war nicht gehalten, diesen Bescheid vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu bekämpfen, um eine Abgabenteilung zu Lasten der beschwerdeführenden Landeshauptstadt mit der Landeshauptstadt Salzburg zu verhindern. Dem Interesse der beschwerdeführenden Landeshauptstadt ist in diesem Zusammenhang ausreichend durch die Verpflichtung der Salzburger Abgabenbehörden Rechnung getragen, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und in Bindung an das Slbg AnzeigenabgabeG über die Frage der Abgabepflicht in Salzburg zu entscheiden.)