RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2003 Geschäftszahl2002/17/0276 RechtssatzDie in § 1a Z 7 NÖ KanalG 1977 genannten Fälle (Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder für land- und forstwirtschaftliche Zwecke) können zur Begründung der Eigenschaft eines Stiegenhauses als "Gebäudeteil" nicht herangezogen werden. Die vom Gesetz näher angeführten Nutzungsarten sind jedoch nicht Einschränkungen einer ansonsten vollständig gegebenen Nutzung, sondern dienen einem - näher umschriebenen - Zweck. Bei den im Gesetz umschriebenen Zwecken wird zumindest in der Regel eine geringere Abwassermenge anfallen, als dies etwa bei Wohnzwecken typischerweise der Fall ist. Im Beschwerdefall dient die als Berechnungsfläche zugrundegelegte Fläche ausschließlich Wohnzwecken, sodass grundsätzlich (im Falle eines benützbaren Stiegenhauses) keine der im Gesetz umschriebenen Nutzungsarten vorliegt. In diesem Fall ergäbe sich jedoch die Einbeziehung in die Berechnungsfläche aus dem Gesetz, da das Stiegenhaus mit zur Geschossfläche im Sinne des § 5 Abs. 3 erster Satz NÖ KanalG 1977 zählt. Ausgehend davon ist jedoch die Frage der Benützung bzw. Benützbarkeit nicht wesentlich; das Gesetz kennt ein diesbezügliches Unterscheidungskriterium nicht. Damit trägt aber der Gesetzgeber nur dem Umstand Rechnung, dass Teile von Geschossflächen, wie etwa Wintergärten, Schuppen (Hinweis E 19.März 2001, 97/17/0461) oder auch Stiegenaufgänge und Hallen (Hinweis E 30.August 1999, 98/17/0329), obwohl dort typischerweise weniger Abwasser anfällt, dennoch anderen Bereichen, wie etwa dem Wohnbereich, zumindest dienend zugeordnet sein können.Die in Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ KanalG 1977 genannten Fälle (Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder für land- und forstwirtschaftliche Zwecke) können zur Begründung der Eigenschaft eines Stiegenhauses als "Gebäudeteil" nicht herangezogen werden. Die vom Gesetz näher angeführten Nutzungsarten sind jedoch nicht Einschränkungen einer ansonsten vollständig gegebenen Nutzung, sondern dienen einem - näher umschriebenen - Zweck. Bei den im Gesetz umschriebenen Zwecken wird zumindest in der Regel eine geringere Abwassermenge anfallen, als dies etwa bei Wohnzwecken typischerweise der Fall ist. Im Beschwerdefall dient die als Berechnungsfläche zugrundegelegte Fläche ausschließlich Wohnzwecken, sodass grundsätzlich (im Falle eines benützbaren Stiegenhauses) keine der im Gesetz umschriebenen Nutzungsarten vorliegt. In diesem Fall ergäbe sich jedoch die Einbeziehung in die Berechnungsfläche aus dem Gesetz, da das Stiegenhaus mit zur Geschossfläche im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz NÖ KanalG 1977 zählt. Ausgehend davon ist jedoch die Frage der Benützung bzw. Benützbarkeit nicht wesentlich; das Gesetz kennt ein diesbezügliches Unterscheidungskriterium nicht. Damit trägt aber der Gesetzgeber nur dem Umstand Rechnung, dass Teile von Geschossflächen, wie etwa Wintergärten, Schuppen (Hinweis E 19.März 2001, 97/17/0461) oder auch Stiegenaufgänge und Hallen (Hinweis E 30.August 1999, 98/17/0329), obwohl dort typischerweise weniger Abwasser anfällt, dennoch anderen Bereichen, wie etwa dem Wohnbereich, zumindest dienend zugeordnet sein können.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.