RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.2003 Geschäftszahl2002/17/0283 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/17/0194 E
- März 2001 RS 4 StammrechtssatzEbenso wenig wie bei der Entnahme der genannten Materialien aus Gewässern (zweiter Tatbestand) ist beim ersten Tatbestand des § 13 Abs 1 Vlbg NatschG 1997 auf eine Bewilligungspflicht oder gar eine erteilte Bewilligung der Bodenabbauanlage abgestellt. Der Abgabengesetzgeber erfasst unabhängig davon, ob jemand eine Bewilligung hat oder bewilligungslos abbaut, die Tatsache des Abbauens als Abgabentatbestand und knüpft daran die Abgabenpflicht (Hinweis auf die RV,
- Blg. zu den Sitzungsberichten des XXVI. VlbgLT, 38, wo es zu § 13 unter anderem wie folgt heißt: "Die Abgabepflicht soll nunmehr für nicht bewilligungspflichtige Abbaumaßnahmen oder Entnahmen bestehen."). Es handelt sich bei der Verweisung auf § 33 Abs 1 lit j legcit somit nur um eine legistische Technik zur Umschreibung des verwendeten Begriffes der "Bodenabbauanlage". "Bodenabbauanlagen" sind demnach die im § 33 Abs 1 lit j Vlbg NatschG 1997 aufgezählten Anlagen, nämlich Steinbrüche und Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten und sonstige Bodenabbauanlagen. Der Abgabentatbestand ist bereits durch das Faktum des Abbauens der aufgezählten Materialien in einer Bodenabbauanlage verwirklicht, ohne dass es auf das Vorliegen einer diesbezüglichen Bewilligung ankäme. Der Abgabentatbestand des faktischen Abbauens in einer Bodenabbauanlage wäre auch verwirklicht, wenn für diese im administrativ-rechtlichen Teil der Regelung nicht eine Bewilligung, sondern bloß eine Anzeige oder gar keine rechtliche Voraussetzung, also (landesrechtliche) Abbaufreiheit, vorgesehen wäre.Ebenso wenig wie bei der Entnahme der genannten Materialien aus Gewässern (zweiter Tatbestand) ist beim ersten Tatbestand des Paragraph 13, Absatz eins, Vlbg NatschG 1997 auf eine Bewilligungspflicht oder gar eine erteilte Bewilligung der Bodenabbauanlage abgestellt. Der Abgabengesetzgeber erfasst unabhängig davon, ob jemand eine Bewilligung hat oder bewilligungslos abbaut, die Tatsache des Abbauens als Abgabentatbestand und knüpft daran die Abgabenpflicht (Hinweis auf die RV,
- Blg. zu den Sitzungsberichten des römisch 26 . VlbgLT, 38, wo es zu Paragraph 13, unter anderem wie folgt heißt: "Die Abgabepflicht soll nunmehr für nicht bewilligungspflichtige Abbaumaßnahmen oder Entnahmen bestehen."). Es handelt sich bei der Verweisung auf Paragraph 33, Absatz eins, Litera j, legcit somit nur um eine legistische Technik zur Umschreibung des verwendeten Begriffes der "Bodenabbauanlage". "Bodenabbauanlagen" sind demnach die im Paragraph 33, Absatz eins, Litera j, Vlbg NatschG 1997 aufgezählten Anlagen, nämlich Steinbrüche und Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten und sonstige Bodenabbauanlagen. Der Abgabentatbestand ist bereits durch das Faktum des Abbauens der aufgezählten Materialien in einer Bodenabbauanlage verwirklicht, ohne dass es auf das Vorliegen einer diesbezüglichen Bewilligung ankäme. Der Abgabentatbestand des faktischen Abbauens in einer Bodenabbauanlage wäre auch verwirklicht, wenn für diese im administrativ-rechtlichen Teil der Regelung nicht eine Bewilligung, sondern bloß eine Anzeige oder gar keine rechtliche Voraussetzung, also (landesrechtliche) Abbaufreiheit, vorgesehen wäre.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.