RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.2003 Geschäftszahl2002/17/0283 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/17/0146 E
- April 2002 RS 2 StammrechtssatzDie Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG wäre obsolet, wollte man den Begriff der Bodenabbauanlage im Verständnis des § 13 Abs. 1 legcit im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zum Regelungssystem nach §§ 13, 20 Vlbg LSchG 1982) verstehen: Wären bloß auf die zweckgerichtete Gewinnung der Materialien gerichtete Abbau- oder Entnahmemaßnahmen abgabepflichtig, so bedürfte es keiner Ausnahmeregelung, wonach die Abgabepflicht entfällt, wenn die Entnahme oder der Abbau zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder für Sachen erforderlich ist und das Material für Bauzwecke oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung nicht geeignet ist. Die Gesetzesmaterialien zu § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG (Hinweis
- Beilage im Jahre 1996 des XXVI. Vorarlberger Landtages) lassen auch klar erkennen, dass selbst im Falle der notwendigen Räumung von Schuttmaterial aus Wildbächen, welches eine unmittelbare Gefahr für spätere Murengänge darstellt, Abgabepflicht besteht, wenn das Material für Bauzwecke oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung geeignet ist. Der Gesetzgeber hat seine aus den Materialien ersichtliche Absicht jedenfalls durch die Umschreibung der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen schließt auch eine am Wortlaut orientierte Auslegung des Begriffes "Bodenabbauanlage" nicht von Vornherein das Verständnis aus, eine solche liege auch dann vor, wenn das im Zuge eines Abbaues anfallende Material nicht zweckgerichtet gewonnen wird, sondern als Nebenprodukt einer primär auf einen anderen Zweck gerichteten Tätigkeit anfällt (vgl zur Möglichkeit eines weiten Verständnisses des Begriffes "Anlage" das zum Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 29, ergangene hg Erkenntnis vom
- November 1999, 93/17/0121).Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, Vlbg NSchG wäre obsolet, wollte man den Begriff der Bodenabbauanlage im Verständnis des Paragraph 13, Absatz eins, legcit im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zum Regelungssystem nach Paragraphen 13, 20, Vlbg LSchG 1982) verstehen: Wären bloß auf die zweckgerichtete Gewinnung der Materialien gerichtete Abbau- oder Entnahmemaßnahmen abgabepflichtig, so bedürfte es keiner Ausnahmeregelung, wonach die Abgabepflicht entfällt, wenn die Entnahme oder der Abbau zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder für Sachen erforderlich ist und das Material für Bauzwecke oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung nicht geeignet ist. Die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 13, Absatz 3, Vlbg NSchG (Hinweis
- Beilage im Jahre 1996 des römisch 26 . Vorarlberger Landtages) lassen auch klar erkennen, dass selbst im Falle der notwendigen Räumung von Schuttmaterial aus Wildbächen, welches eine unmittelbare Gefahr für spätere Murengänge darstellt, Abgabepflicht besteht, wenn das Material für Bauzwecke oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung geeignet ist. Der Gesetzgeber hat seine aus den Materialien ersichtliche Absicht jedenfalls durch die Umschreibung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, Vlbg NSchG zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen schließt auch eine am Wortlaut orientierte Auslegung des Begriffes "Bodenabbauanlage" nicht von Vornherein das Verständnis aus, eine solche liege auch dann vor, wenn das im Zuge eines Abbaues anfallende Material nicht zweckgerichtet gewonnen wird, sondern als Nebenprodukt einer primär auf einen anderen Zweck gerichteten Tätigkeit anfällt vergleiche zur Möglichkeit eines weiten Verständnisses des Begriffes "Anlage" das zum Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 29, ergangene hg Erkenntnis vom
- November 1999, 93/17/0121).
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