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{'item': '2002/17/0283'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.2003 Geschäftszahl2002/17/0283 RechtssatzNach § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG ist (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) abgabepflichtig, "wer abbaut". Damit umschreibt dieses Gesetz die Person des Abgabepflichtigen in gleicher Weise wie schon davor das Vlbg LSchG

  1. Schon die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vlbg LSchG 1982 hat, freilich ohne hiezu ausdrückliche Aussagen zu treffen, als "Abbauenden" nicht etwa schlechthin den Grundeigentümer oder den an Effekten von Abbaumaßnahmen, die über die Gewinnung des Materials hinausgingen, Interessierten angesehen, sondern denjenigen Unternehmer, der den Abbau vornimmt und sodann das abgebaute Material auf eigene Rechnung und Gefahr verwertet (Hinweis auf das Erkenntnis vom
  2. Dezember 1998, 94/17/0112, 0154, betreffend die Gewinnung von Abbaumaterial im Zusammenhang mit einer Flussregulierung, in welchem der Abbauunternehmer und nicht etwa der am wasserbautechnischen Effekt interessierte Betreiber des Projektes der Rheinregulierung als abgabepflichtig behandelt wurde). Entsprechendes gilt für die Judikatur zur hier in Rede stehenden Bestimmung des § 13 Vlbg NSchG 1997, welche bislang nur Fälle betroffen hat, in denen durch die Abbaumaßnahmen wirtschaftlich verwertbares Material angefallen ist. Diese bislang gepflogene Auslegung trägt auch dem Gesetzeswortlaut insoweit Rechnung, als dieser mit der Formulierung "wer abbaut" doch eine relativ enge Beziehung des Abgabepflichtigen zum Vorgang des Loslösens des Materials vom Mutterboden und seiner folgenden wirtschaftlichen Verwertung nahe legt. In diesem Zusammenhang ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Abbauunternehmer das Recht zur Verwertung des angefallenen Materials durch Entrichtung eines Entgelts ("Schotter- oder Kieszins") oder aber dadurch erwirbt, dass er dem Grundeigentümer und Projektbetreiber hiefür werkvertragliche Gegenleistungen erbringt (für die sonst kein oder ein geringeres Entgelt verrechnet wird) bzw. seinerseits Grundstücke zur Durchführung des Gesamtprojektes zur Verfügung stellt.Nach Paragraph 13, Absatz eins, Vlbg NSchG ist (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) abgabepflichtig, "wer abbaut". Damit umschreibt dieses Gesetz die Person des Abgabepflichtigen in gleicher Weise wie schon davor das Vlbg LSchG
  3. Schon die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vlbg LSchG 1982 hat, freilich ohne hiezu ausdrückliche Aussagen zu treffen, als "Abbauenden" nicht etwa schlechthin den Grundeigentümer oder den an Effekten von Abbaumaßnahmen, die über die Gewinnung des Materials hinausgingen, Interessierten angesehen, sondern denjenigen Unternehmer, der den Abbau vornimmt und sodann das abgebaute Material auf eigene Rechnung und Gefahr verwertet (Hinweis auf das Erkenntnis vom
  4. Dezember 1998, 94/17/0112, 0154, betreffend die Gewinnung von Abbaumaterial im Zusammenhang mit einer Flussregulierung, in welchem der Abbauunternehmer und nicht etwa der am wasserbautechnischen Effekt interessierte Betreiber des Projektes der Rheinregulierung als abgabepflichtig behandelt wurde). Entsprechendes gilt für die Judikatur zur hier in Rede stehenden Bestimmung des Paragraph 13, Vlbg NSchG 1997, welche bislang nur Fälle betroffen hat, in denen durch die Abbaumaßnahmen wirtschaftlich verwertbares Material angefallen ist. Diese bislang gepflogene Auslegung trägt auch dem Gesetzeswortlaut insoweit Rechnung, als dieser mit der Formulierung "wer abbaut" doch eine relativ enge Beziehung des Abgabepflichtigen zum Vorgang des Loslösens des Materials vom Mutterboden und seiner folgenden wirtschaftlichen Verwertung nahe legt. In diesem Zusammenhang ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Abbauunternehmer das Recht zur Verwertung des angefallenen Materials durch Entrichtung eines Entgelts ("Schotter- oder Kieszins") oder aber dadurch erwirbt, dass er dem Grundeigentümer und Projektbetreiber hiefür werkvertragliche Gegenleistungen erbringt (für die sonst kein oder ein geringeres Entgelt verrechnet wird) bzw. seinerseits Grundstücke zur Durchführung des Gesamtprojektes zur Verfügung stellt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.