und 34) festgelegten Verbote liegt darin, den freien innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu gewährleisten, dh staatliche Hindernisse im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten auszuschalten und damit einen freien Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes dadurch zu sichern, dass aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten gelieferte Waren den gleichen Marktzugang erhalten wie im Inland hergestellte und verkaufte Erzeugnisse. Soweit der Warenverkehr im Binnenmarkt durch Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung behindert wird, geht Art. 25 (
Das Gleiche gilt für etwaige Diskriminierungen mittels inländischer Abgabenregelungen, weil diese in den Anwendungsbereich des Art. 90 (
) fallen (vgl das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1992, C-17/91, G. Lornoy/Belgien, Slg. 1992, I-6523). In einigen vor diesem Urteil getroffenen Entscheidungen hat es der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (demgegenüber) für möglich gehalten, die Art. 28 und 29 (
25 (
90 (
) nicht erfüllt sind (vgl die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
und 34) festgelegten Verbote liegt darin, den freien innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu gewährleisten, dh staatliche Hindernisse im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten auszuschalten und damit einen freien Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes dadurch zu sichern, dass aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten gelieferte Waren den gleichen Marktzugang erhalten wie im Inland hergestellte und verkaufte Erzeugnisse. Soweit der Warenverkehr im Binnenmarkt durch Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung behindert wird, geht Artikel 25, (
Das Gleiche gilt für etwaige Diskriminierungen mittels inländischer Abgabenregelungen, weil diese in den Anwendungsbereich des Artikel 90, (
,) fallen vergleiche das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 1992, C-17/91, G. Lornoy/Belgien, Slg. 1992, I-6523). In einigen vor diesem Urteil getroffenen Entscheidungen hat es der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (demgegenüber) für möglich gehalten, die Artikel 28 und 29 (
und 34) als Auffangtatbestand heranzuziehen, wenn die Voraussetzungen des Artikel 25, (
bis 17) bzw des Artikel 90, (
,) nicht erfüllt sind vergleiche die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.