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{'item': '2002/17/0316'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2003 Geschäftszahl2002/17/0316 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/03/0310 B 26. Jänner 2000 RS 4 StammrechtssatzIn allen Fällen, in denen das Nichtvorliegen wesentlicher Bescheidmerkmale nicht evident ist und dementsprechend die Gefahr besteht, dass sich die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels durch den Betroffenen gegen ihn wenden könnte, ist aus der Rechtsprechung zur absoluten Nichtigkeit von Verwaltungsakten wenigstens im Kostenrecht die Konsequenz zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in solchen Fällen nicht mit dem Kostenrisiko belastet wird. Es ist nämlich in diesen Fällen, in denen ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (dieser Begriff findet sich nunmehr im § 58 Abs 2 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 88/1997) nicht verneint werden kann und dieser in der Begründung der ZURÜCKWEISENDEN Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes attestiert erhält, dass die in ihrer Normativität zweifelhafte Erledigung ihn letzten Endes nur deswegen nicht BETRIFFT, weil die Behörde sie mit einem so schweren Mangel belastet hat, dass nicht Anfechtbarkeit, sondern Nichtzustandekommen des Bescheides die Folge ist, nicht einzusehen, warum der Beschwerdeführer in einem solchen Beschwerdeverfahren aufwandersatzpflichtig sein soll. Daraus, dass nunmehr nach § 58 Abs 2 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 88/1997 dann, wenn bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt, dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist, lässt sich ableiten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das (selbst nur ursprünglich gegebene) Bestehen eines Rechtsschutzinteresses kostenrechtlich relevant sein soll.In allen Fällen, in denen das Nichtvorliegen wesentlicher Bescheidmerkmale nicht evident ist und dementsprechend die Gefahr besteht, dass sich die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels durch den Betroffenen gegen ihn wenden könnte, ist aus der Rechtsprechung zur absoluten Nichtigkeit von Verwaltungsakten wenigstens im Kostenrecht die Konsequenz zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in solchen Fällen nicht mit dem Kostenrisiko belastet wird. Es ist nämlich in diesen Fällen, in denen ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (dieser Begriff findet sich nunmehr im Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 88 aus 1997,) nicht verneint werden kann und dieser in der Begründung der ZURÜCKWEISENDEN Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes attestiert erhält, dass die in ihrer Normativität zweifelhafte Erledigung ihn letzten Endes nur deswegen nicht BETRIFFT, weil die Behörde sie mit einem so schweren Mangel belastet hat, dass nicht Anfechtbarkeit, sondern Nichtzustandekommen des Bescheides die Folge ist, nicht einzusehen, warum der Beschwerdeführer in einem solchen Beschwerdeverfahren aufwandersatzpflichtig sein soll. Daraus, dass nunmehr nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 88 aus 1997, dann, wenn bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt, dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist, lässt sich ableiten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das (selbst nur ursprünglich gegebene) Bestehen eines Rechtsschutzinteresses kostenrechtlich relevant sein soll. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2003:2002170316.X02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.