RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.11.2005 Geschäftszahl2002/17/0334 RechtssatzWährend der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Einmaligkeitsgrundsatz (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 1985, 83/17/0221, vom
- Oktober 1986, 84/17/0154, und vom
- Juni 1999, 94/17/0277) nach der NÖ BauO 1976 noch betonte, es gehe dem Gesetzgeber darum, dass eine Grundfläche jedenfalls einmal, aber andererseits nur einmal zum Gegenstand einer Abgabenvorschreibung gemacht werde, und er noch im Erkenntnis vom
- Oktober 1999, 99/17/0125, zur Rechtslage nach dem Steiermärkischen Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71, (Stmk KanalAbgG) im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 1997, Slg. Nr. 14.779, die Auffassung vertrat, der Grundsatz der Einmalbesteuerung stehe nicht einer Auslegung entgegen, nach der die Reduzierung der Abgabe nur in Fällen eingreife, in denen tatsächlich eine entsprechende Abgabe entrichtet wurde, nicht jedoch, wenn ein Abgabenanspruch zwar entstanden, aber verjährt gewesen sei, hat der Verfassungsgerichtshof nunmehr klargestellt, dass sich eine solche Auslegung des genannten Erkenntnisses vom
- März 1997 aus verfassungsrechtlichen Gründen verbiete. Nach der nunmehr vom Verfassungsgerichtshof zu Bestimmungen, die den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe normieren, vertretenen Auffassung (vgl. das Erkenntnis vom
- März 2004, B 1528/01) ist sogar eine Anordnung, der zu Folge (wie in der vom Verfassungsgerichtshof beurteilten Regelung des § 4 Abs. 4 Stmk KanalAbgG 1955) nach ihrem Wortlaut (nur) bereits "entrichtete" Beiträge zu berücksichtigen seien, nicht so zu verstehen, dass nur tatsächlich entrichtete Beiträge erfasst wären. Der Verfassungsgerichtshof vertritt vielmehr nun die Auffassung, dass solche Regelungen auch Beiträge erfassen, die nicht entrichtet worden sind, weil sie verjährt sind. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis im Hinblick auf sein Erkenntnis vom
- März 1997, Slg. Nr. 14.779, lediglich die Einschränkung gemacht, dass diese Berücksichtigung von verjährten Abgabenansprüchen im Zusammenhang mit dem positivierten Grundsatz der Einmaligkeit nur insofern zu erfolgen habe, als es sich nicht um einen neuen Abgabentatbestand handle (im Erkenntnis VfSlg. 14.779/1997 hatte der Verfassungsgerichtshof Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen eine gesetzliche Regelung, die die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages nach § 6a Stmk Bauordnung 1968 auch aus Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes ermöglichte, ungeachtet des Umstandes, ob die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages schon früher möglich gewesen wäre, aber Verjährung eingetreten war, nicht geteilt; da es sich um einen neuen Abgabentatbestand gehandelt habe, war es "aus der Sicht des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen - aus welchen Gründen immer - bisher noch kein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, die Abgabe gestützt auf den neuen Abgabentatbestand in vollem Umfang vorgeschrieben wird"). Diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bedeutet, dass nur dann, wenn die Abgabenvorschreibung auf Grund eines nach dem allfälligen Eintritt der Verjährung neu geschaffenen Abgabentatbestandes erfolgt, trotz des Grundsatzes der Einmalbesteuerung eine Abgabenvorschreibung erfolgen kann, obwohl allenfalls für dasselbe Grundstück früher bereits ein Abgabenanspruch betreffend dieselbe Abgabe (aber auf Grund eines anderen, die Abgabepflicht auslösenden Sachverhalts, insofern also auf Grund eines "anderen Tatbestands") entstanden war, jedoch infolge Nichtvorschreibung und damit eingetretener Verjährung es nicht zu einer Abgabenentrichtung gekommen ist. Handelt es sich um einen "neuen Abgabentatbestand", kommt die Berücksichtigung solcher früher entstandener, aber verjährter Abgabenansprüche nicht in Betracht.Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Einmaligkeitsgrundsatz vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 1985, 83/17/0221, vom
- Oktober 1986, 84/17/0154, und vom
- Juni 1999, 94/17/0277) nach der NÖ BauO 1976 noch betonte, es gehe dem Gesetzgeber darum, dass eine Grundfläche jedenfalls einmal, aber andererseits nur einmal zum Gegenstand einer Abgabenvorschreibung gemacht werde, und er noch im Erkenntnis vom
- Oktober 1999, 99/17/0125, zur Rechtslage nach dem Steiermärkischen Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71, (Stmk KanalAbgG) im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 1997, Slg. Nr. 14.779, die Auffassung vertrat, der Grundsatz der Einmalbesteuerung stehe nicht einer Auslegung entgegen, nach der die Reduzierung der Abgabe nur in Fällen eingreife, in denen tatsächlich eine entsprechende Abgabe entrichtet wurde, nicht jedoch, wenn ein Abgabenanspruch zwar entstanden, aber verjährt gewesen sei, hat der Verfassungsgerichtshof nunmehr klargestellt, dass sich eine solche Auslegung des genannten Erkenntnisses vom
- März 1997 aus verfassungsrechtlichen Gründen verbiete. Nach der nunmehr vom Verfassungsgerichtshof zu Bestimmungen, die den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe normieren, vertretenen Auffassung vergleiche das Erkenntnis vom
- März 2004, B 1528/01) ist sogar eine Anordnung, der zu Folge (wie in der vom Verfassungsgerichtshof beurteilten Regelung des Paragraph 4, Absatz 4, Stmk KanalAbgG 1955) nach ihrem Wortlaut (nur) bereits "entrichtete" Beiträge zu berücksichtigen seien, nicht so zu verstehen, dass nur tatsächlich entrichtete Beiträge erfasst wären. Der Verfassungsgerichtshof vertritt vielmehr nun die Auffassung, dass solche Regelungen auch Beiträge erfassen, die nicht entrichtet worden sind, weil sie verjährt sind. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis im Hinblick auf sein Erkenntnis vom
- März 1997, Slg. Nr. 14.779, lediglich die Einschränkung gemacht, dass diese Berücksichtigung von verjährten Abgabenansprüchen im Zusammenhang mit dem positivierten Grundsatz der Einmaligkeit nur insofern zu erfolgen habe, als es sich nicht um einen neuen Abgabentatbestand handle (im Erkenntnis VfSlg. 14.779 aus 1997, hatte der Verfassungsgerichtshof Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen eine gesetzliche Regelung, die die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages nach Paragraph 6 a, Stmk Bauordnung 1968 auch aus Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes ermöglichte, ungeachtet des Umstandes, ob die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages schon früher möglich gewesen wäre, aber Verjährung eingetreten war, nicht geteilt; da es sich um einen neuen Abgabentatbestand gehandelt habe, war es "aus der Sicht des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen - aus welchen Gründen immer - bisher noch kein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, die Abgabe gestützt auf den neuen Abgabentatbestand in vollem Umfang vorgeschrieben wird"). Diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bedeutet, dass nur dann, wenn die Abgabenvorschreibung auf Grund eines nach dem allfälligen Eintritt der Verjährung neu geschaffenen Abgabentatbestandes erfolgt, trotz des Grundsatzes der Einmalbesteuerung eine Abgabenvorschreibung erfolgen kann, obwohl allenfalls für dasselbe Grundstück früher bereits ein Abgabenanspruch betreffend dieselbe Abgabe (aber auf Grund eines anderen, die Abgabepflicht auslösenden Sachverhalts, insofern also auf Grund eines "anderen Tatbestands") entstanden war, jedoch infolge Nichtvorschreibung und damit eingetretener Verjährung es nicht zu einer Abgabenentrichtung gekommen ist. Handelt es sich um einen "neuen Abgabentatbestand", kommt die Berücksichtigung solcher früher entstandener, aber verjährter Abgabenansprüche nicht in Betracht.