RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.05.2006 Geschäftszahl2002/17/0337 RechtssatzDie Frage, welche Wirkung das sog. Durchführungsverbot gemäß Art. 88 Abs. 3 EG hat (vgl. dazu allgemein das hg. Erkenntnis vom
- März 2003, Zl. 2000/17/0084), kann aus der Rechtsprechung des EuGH nicht in dem von der beschwerdeführenden Partei unterstellten Sinn beantwortet werden. Die beschwerdeführende Partei verkennt die Rechtslage, wenn sie aus der Rechtsprechung des EuGH zum Durchführungsverbot ganz allgemein die Verpflichtung der nationalen Behörden und Gerichte zur Nichtanwendung von Abgaben- oder Beitragsvorschriften, die möglicherweise zur Bevorzugung von einzelnen Abgabe- oder Beitragspflichtigen führen, ableiten möchte. Der EuGH hat vielmehr in Auseinandersetzung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Beihilfenrecht in Fällen einer Steuerbefreiung (die behaupteter Maßen zu einer staatlichen Beihilfe führte) ausdrücklich ausgeschlossen, dass das nationale Gericht Anträgen auf Erstattung entrichteter Abgaben stattgeben könne. Nach der Rechtsprechung des EuGH können "die SchuldnerDie Frage, welche Wirkung das sog. Durchführungsverbot gemäß Artikel 88, Absatz 3, EG hat vergleiche dazu allgemein das hg. Erkenntnis vom
- März 2003, Zl. 2000/17/0084), kann aus der Rechtsprechung des EuGH nicht in dem von der beschwerdeführenden Partei unterstellten Sinn beantwortet werden. Die beschwerdeführende Partei verkennt die Rechtslage, wenn sie aus der Rechtsprechung des EuGH zum Durchführungsverbot ganz allgemein die Verpflichtung der nationalen Behörden und Gerichte zur Nichtanwendung von Abgaben- oder Beitragsvorschriften, die möglicherweise zur Bevorzugung von einzelnen Abgabe- oder Beitragspflichtigen führen, ableiten möchte. Der EuGH hat vielmehr in Auseinandersetzung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Beihilfenrecht in Fällen einer Steuerbefreiung (die behaupteter Maßen zu einer staatlichen Beihilfe führte) ausdrücklich ausgeschlossen, dass das nationale Gericht Anträgen auf Erstattung entrichteter Abgaben stattgeben könne. Nach der Rechtsprechung des EuGH können "die Schuldner einer Zwangsabgabe ... sich ... nicht darauf berufen, dass die Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen" (EuGH
- September 2001, Rs C-390/98, Banks, Rdnr. 80, aber auch bereits
- März 2000, C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein und Wein & Co, Rdnr. 52 und 53, wo der EuGH die Präjudizialität der Frage, ob eine Beihilfe vorliege, für die Entscheidung über die Vorschreibung einer Abgabe, die allenfalls zu diesem Vorliegen einer Beihilfe führen konnte, verneinte) oder "um deren Erstattung zu erlangen" (vgl. die Schlussanträge von GA Tizzano vom
- März 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-393/04 und C-41/05, Rdnr. 69).Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen" (EuGH
- September 2001, Rs C-390/98, Banks, Rdnr. 80, aber auch bereits
- März 2000, C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein und Wein & Co, Rdnr. 52 und 53, wo der EuGH die Präjudizialität der Frage, ob eine Beihilfe vorliege, für die Entscheidung über die Vorschreibung einer Abgabe, die allenfalls zu diesem Vorliegen einer Beihilfe führen konnte, verneinte) oder "um deren Erstattung zu erlangen" vergleiche die Schlussanträge von GA Tizzano vom
- März 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-393/04 und C-41/05, Rdnr. 69). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/17/0338