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{'item': '2002/17/0346'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2007 Geschäftszahl2002/17/0346 RechtssatzWenngleich es zutrifft, dass selbst Vereinbarungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abgabepflicht nicht maßgeblich wären (Hinweis E

  1. August 1997, 93/17/0126) und auch eine etwaige frühere Praxis, die Abgabenbefreiung der Patienten der Anstalt der beschwerdeführenden Partei generell anzuerkennen, eine andere rechtliche Beurteilung in späteren Abgabenbescheiden nicht ausschließt, erfordern die auch in der Stmk LAO verankerten Verfahrensgrundsätze, dass der Partei vor Erlassung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme vorzuhalten sind (§ 93 Abs. 2 Stmk LAO). Zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt gehört im vorliegenden Fall der Umstand, ob die Patienten der Anstalt der beschwerdeführenden Partei die Kureinrichtungen benützten oder nicht. Eine Überraschung der Partei mit der Annahme, der an sich unbestrittene Sachverhalt könne nicht als Nachweis für die Abgabenbefreiung gewertet werden, in der Erledigung der Berufung, ohne der Partei zuvor Gelegenheit zu weiterem Vorbringen gegeben zu haben, stellt daher einen Verfahrensmangel dar. Es liegt hier auch nicht jene Konstellation vor, dass die Rechtsmittelbehörde ihrer Entscheidung (bloß) eine andere rechtliche Beurteilung zu Grunde gelegt hat, die keinen Rückgriff auf Sachverhaltselemente erfordert, die den Parteien nicht bekannt wären und zu denen sie sich daher noch nicht äußern konnten, wie dies in den den hg. Erkenntnissen vom
  2. Februar 1988, Zl. 87/10/0011, VwSlg 12662 A/1988, und vom
  3. Mai 1995, Zl. 93/13/0217, zu Grunde liegenden Verfahren der Fall war.Wenngleich es zutrifft, dass selbst Vereinbarungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abgabepflicht nicht maßgeblich wären (Hinweis E
  4. August 1997, 93/17/0126) und auch eine etwaige frühere Praxis, die Abgabenbefreiung der Patienten der Anstalt der beschwerdeführenden Partei generell anzuerkennen, eine andere rechtliche Beurteilung in späteren Abgabenbescheiden nicht ausschließt, erfordern die auch in der Stmk LAO verankerten Verfahrensgrundsätze, dass der Partei vor Erlassung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme vorzuhalten sind (Paragraph 93, Absatz 2, Stmk LAO). Zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt gehört im vorliegenden Fall der Umstand, ob die Patienten der Anstalt der beschwerdeführenden Partei die Kureinrichtungen benützten oder nicht. Eine Überraschung der Partei mit der Annahme, der an sich unbestrittene Sachverhalt könne nicht als Nachweis für die Abgabenbefreiung gewertet werden, in der Erledigung der Berufung, ohne der Partei zuvor Gelegenheit zu weiterem Vorbringen gegeben zu haben, stellt daher einen Verfahrensmangel dar. Es liegt hier auch nicht jene Konstellation vor, dass die Rechtsmittelbehörde ihrer Entscheidung (bloß) eine andere rechtliche Beurteilung zu Grunde gelegt hat, die keinen Rückgriff auf Sachverhaltselemente erfordert, die den Parteien nicht bekannt wären und zu denen sie sich daher noch nicht äußern konnten, wie dies in den den hg. Erkenntnissen vom
  5. Februar 1988, Zl. 87/10/0011, VwSlg 12662 A/1988, und vom
  6. Mai 1995, Zl. 93/13/0217, zu Grunde liegenden Verfahren der Fall war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.