RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2007 Geschäftszahl2002/17/0347 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Fremdenverkehrsbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen entspricht (Hinweis E
- Juni 2002, 98/17/0332). Insoweit erscheint auch die vorgenommene Differenzierung zwischen Gastgewerbebetrieben verschiedener Betriebsart verfassungsrechtlich zulässig. Auch die Erfassung von Fast-Food-Restaurants in der Berufsgruppe 197 ist - ungeachtet der geltend gemachten unterschiedlichen Umsatz-Gewinn-Rate von Fast-Food-Restaurants gegenüber anderen Gastgewerbebetrieben - nicht bedenklich. Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt im Erkenntnis vom
- März 2006, B 158/05, zum Salzburger Fremdenverkehrsgesetz unter Hinweis auf seine Vorjudikatur (VfSlg. 5811/1968, 6205/1970, 7082/1973, 10.165/1984, 11.025/1986, 12.419/1990, und VfGH vom
- November 2004, G 83/04) ausgesprochen, dass er gegen solche Beiträge an Tourismusverbände weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken hege, dass der aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet werde. Wenn dabei in weiterer Folge auch die aus der Ausübung von Nebenrechten entstehenden Umsätze der jeweiligen Betriebsart zuzurechnen sind und die Erzielung solcher Umsätze nicht zu einer Differenzierung bei der Berechnung des Tourismusbeitrages führt, ergeben sich daraus im Hinblick darauf, dass auch diese aus der Gebrauchnahme von Nebenrechten entstehenden Umsätze eine Funktion der jeweiligen "Tourismusnähe" des Betriebes und des Nutzens, den der Betrieb als solcher aus dem Tourismus zieht, sind, keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof betreffend die Aufhebung der Verordnungsbestimmungen führen müssten.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Fremdenverkehrsbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen entspricht (Hinweis E
- Juni 2002, 98/17/0332). Insoweit erscheint auch die vorgenommene Differenzierung zwischen Gastgewerbebetrieben verschiedener Betriebsart verfassungsrechtlich zulässig. Auch die Erfassung von Fast-Food-Restaurants in der Berufsgruppe 197 ist - ungeachtet der geltend gemachten unterschiedlichen Umsatz-Gewinn-Rate von Fast-Food-Restaurants gegenüber anderen Gastgewerbebetrieben - nicht bedenklich. Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt im Erkenntnis vom
- März 2006, B 158/05, zum Salzburger Fremdenverkehrsgesetz unter Hinweis auf seine Vorjudikatur (VfSlg. 5811 aus 1968,, 6205 aus 1970,, 7082 aus 1973,, 10.165 aus 1984,, 11.025 aus 1986,, 12.419 aus 1990,, und VfGH vom
- November 2004, G 83/04) ausgesprochen, dass er gegen solche Beiträge an Tourismusverbände weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken hege, dass der aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet werde. Wenn dabei in weiterer Folge auch die aus der Ausübung von Nebenrechten entstehenden Umsätze der jeweiligen Betriebsart zuzurechnen sind und die Erzielung solcher Umsätze nicht zu einer Differenzierung bei der Berechnung des Tourismusbeitrages führt, ergeben sich daraus im Hinblick darauf, dass auch diese aus der Gebrauchnahme von Nebenrechten entstehenden Umsätze eine Funktion der jeweiligen "Tourismusnähe" des Betriebes und des Nutzens, den der Betrieb als solcher aus dem Tourismus zieht, sind, keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof betreffend die Aufhebung der Verordnungsbestimmungen führen müssten.