RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2003 Geschäftszahl2002/17/0350 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Ansicht, ein nach der Straßenverkehrsordnung verbotenes Parken könnte durch die Entrichtung einer Gebühr "legalisiert" werden. Etwas Derartiges kann weder der StVO noch dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz entnommen werden. Dessen Bezugnahme auf eine Kurzparkzone umschreibt nur in räumlicher Hinsicht den Bereich, in dem das - im Parkgebührengesetz selbst (§ 1 Abs. 3) definierte - Parken abgabepflichtig ist. Die rechtliche Umschreibung dieser räumlichen Grenzen ist nach den mit dem Parkgebührengesetz verfolgten Zwecken zu interpretieren. Der Gesichtspunkt der Parkraumbewirtschaftung rechtfertigt die überdies an sich schon zulässige Abgabenerhebung in der gesamten Zone, weil das straßenpolizeilich unzulässige Halten oder Parken in den innerhalb der Zone gelegenen Verkehrsflächen jenen Verkehr, dem Teile dieser Flächen vorbehalten sind (zB Ladezonen), in die gebührenpflichtigen, dem Halten oder Parken offen stehenden Straßenflächen zwingt und so den legal zur Verfügung stehenden Parkraum beschränkt. Bei diesem Verständnis erscheint auch ein - vom Landesgesetzgeber nicht beabsichtigter - Eingriff in die Bundeskompetenz (hier: der Gesetzgebung in Angelegenheiten der Straßenpolizei nach Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG) bzw. eine mangelnde Rücksichtnahme auf die auf Grund dieses Kompetenztatbestandes erlassenen bundesgesetzlichen Anordnungen ausgeschlossen.Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Ansicht, ein nach der Straßenverkehrsordnung verbotenes Parken könnte durch die Entrichtung einer Gebühr "legalisiert" werden. Etwas Derartiges kann weder der StVO noch dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz entnommen werden. Dessen Bezugnahme auf eine Kurzparkzone umschreibt nur in räumlicher Hinsicht den Bereich, in dem das - im Parkgebührengesetz selbst (Paragraph eins, Absatz 3,) definierte - Parken abgabepflichtig ist. Die rechtliche Umschreibung dieser räumlichen Grenzen ist nach den mit dem Parkgebührengesetz verfolgten Zwecken zu interpretieren. Der Gesichtspunkt der Parkraumbewirtschaftung rechtfertigt die überdies an sich schon zulässige Abgabenerhebung in der gesamten Zone, weil das straßenpolizeilich unzulässige Halten oder Parken in den innerhalb der Zone gelegenen Verkehrsflächen jenen Verkehr, dem Teile dieser Flächen vorbehalten sind (zB Ladezonen), in die gebührenpflichtigen, dem Halten oder Parken offen stehenden Straßenflächen zwingt und so den legal zur Verfügung stehenden Parkraum beschränkt. Bei diesem Verständnis erscheint auch ein - vom Landesgesetzgeber nicht beabsichtigter - Eingriff in die Bundeskompetenz (hier: der Gesetzgebung in Angelegenheiten der Straßenpolizei nach Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG) bzw. eine mangelnde Rücksichtnahme auf die auf Grund dieses Kompetenztatbestandes erlassenen bundesgesetzlichen Anordnungen ausgeschlossen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/17/0208 E 24. September 2003
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.