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{'item': '2002/17/0353'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.01.2003 Geschäftszahl2002/17/0353 RechtssatzIm Erkenntnis vom

  1. April 1996, 95/17/0038, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr nicht - wie jene der Kanaleinmündungsabgabe - mit Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung, sondern mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanales faktisch möglich ist, entsteht. Ausgehend von der Feststellung der belangten Behörde, wonach der Benützungsbeginn des Baugegenstandes (und damit verbunden auch der Kanalanlage) jedenfalls vor dem
  2. Juni 1997 (Beginn der Benützungsgebührenvorschreibung) war, ist im Beschwerdefall der Tatbestand des § 5 Abs. 1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 ("Benützung der öffentlichen Kanalanlage") verwirklicht. Nach dem eben erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes kommt es auf die rechtliche Zulässigkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage nicht an. Das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot gebietet es, keinen Unterschied zwischen der hier vorliegenden Wohnhausanlage und dem im Falle des erwähnten Erkenntnisses vom
  3. April 1996 zu Grunde liegenden Einfamilienhaus zu machen. Auch der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei eine gemeinnützige Bauvereinigung und keine Privatperson ist, vermag die von der beschwerdeführenden Partei geforderte differenzierte Betrachtungsweise nicht zu rechtfertigen, zumal nicht ersichtlich ist, welche Rechtsfolgen sich aus der behaupteten "Schutzfunktion gegenüber dem wohnungssuchenden Konsumenten" ergeben sollen. Die Behauptung, die beschwerdeführende Partei könne im Rahmen der von ihr abgeschlossenen "Möbeleinstellungsverträge" die Betriebskosten nicht an die in Aussicht genommenen Mieter (Vertragspartner) überwälzen, ändert nichts am gesetzlichen Entstehen des Abgabenanspruches.Im Erkenntnis vom
  4. April 1996, 95/17/0038, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr nicht - wie jene der Kanaleinmündungsabgabe - mit Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung, sondern mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanales faktisch möglich ist, entsteht. Ausgehend von der Feststellung der belangten Behörde, wonach der Benützungsbeginn des Baugegenstandes (und damit verbunden auch der Kanalanlage) jedenfalls vor dem
  5. Juni 1997 (Beginn der Benützungsgebührenvorschreibung) war, ist im Beschwerdefall der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, des NÖ Kanalgesetzes 1977 ("Benützung der öffentlichen Kanalanlage") verwirklicht. Nach dem eben erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes kommt es auf die rechtliche Zulässigkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage nicht an. Das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot gebietet es, keinen Unterschied zwischen der hier vorliegenden Wohnhausanlage und dem im Falle des erwähnten Erkenntnisses vom
  6. April 1996 zu Grunde liegenden Einfamilienhaus zu machen. Auch der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei eine gemeinnützige Bauvereinigung und keine Privatperson ist, vermag die von der beschwerdeführenden Partei geforderte differenzierte Betrachtungsweise nicht zu rechtfertigen, zumal nicht ersichtlich ist, welche Rechtsfolgen sich aus der behaupteten "Schutzfunktion gegenüber dem wohnungssuchenden Konsumenten" ergeben sollen. Die Behauptung, die beschwerdeführende Partei könne im Rahmen der von ihr abgeschlossenen "Möbeleinstellungsverträge" die Betriebskosten nicht an die in Aussicht genommenen Mieter (Vertragspartner) überwälzen, ändert nichts am gesetzlichen Entstehen des Abgabenanspruches.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.