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{'item': '2002/18/0010'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2004 Geschäftszahl2002/18/0010 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/21/0157 E

  1. November 2003 RS 2 (Hier: Die belBeh hat sich inhaltlich nicht mit der Situation in der Bundesrepublik Jugoslawien befasst. Mit der Frage, ob der Fremde Gefahr läuft, bei seiner Rückkehr in sein Heimatland (allgemein wegen seiner Eigenschaft als Kosovo-Albaner) von der serbischen Polizei verhaftet und inhaftiert zu werden (Hinweise E 8.9.1999, 99/01/0126 und 98/01/0126), hat sich die belBeh nicht auseinander gesetzt, weil sie auf Grund der angenommenen inneren Fluchtalternative im Kosovo eine Gefährdung des Fremden in Jugoslawien (mit dem Kosovo) ausgeschlossen hat. Angesichts dessen, dass sich die Entscheidung nach § 75 Abs 1 FrG 1997 als das fremdenpolizeiliche Gegenstück zur Entscheidung der Asylbehörden nach § 8 AsylG 1997 darstellt, erweist sich die Nichtbehandlung der Verhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne den Kosovo) als verfehlt und verletzt den Fremden in Rechten, weil der Spruch des bekämpften Bescheides seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung auch in ein Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb des Kosovo ermöglicht, ohne dass insoweit eine inhaltliche Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme stattgefunden hätte (Hinweis nochmals E 2001/18/0036).)(Hier: Die belBeh hat sich inhaltlich nicht mit der Situation in der Bundesrepublik Jugoslawien befasst. Mit der Frage, ob der Fremde Gefahr läuft, bei seiner Rückkehr in sein Heimatland (allgemein wegen seiner Eigenschaft als Kosovo-Albaner) von der serbischen Polizei verhaftet und inhaftiert zu werden (Hinweise E 8.9.1999, 99/01/0126 und 98/01/0126), hat sich die belBeh nicht auseinander gesetzt, weil sie auf Grund der angenommenen inneren Fluchtalternative im Kosovo eine Gefährdung des Fremden in Jugoslawien (mit dem Kosovo) ausgeschlossen hat. Angesichts dessen, dass sich die Entscheidung nach Paragraph 75, Absatz eins, FrG 1997 als das fremdenpolizeiliche Gegenstück zur Entscheidung der Asylbehörden nach Paragraph 8, AsylG 1997 darstellt, erweist sich die Nichtbehandlung der Verhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne den Kosovo) als verfehlt und verletzt den Fremden in Rechten, weil der Spruch des bekämpften Bescheides seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung auch in ein Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien außerhalb des Kosovo ermöglicht, ohne dass insoweit eine inhaltliche Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme stattgefunden hätte (Hinweis nochmals E 2001/18/0036).) StammrechtssatzBeim Kosovo handelt es sich seit Institutionalisierung der UN-Verwaltung um einen eigenen Herkunftsstaat iSd § 1 Z 4 AsylG 1997, der neben den Staat Serbien und Montenegro (früher: Bundesrepublik Jugoslawien) tritt (Hinweis E
  2. Juli 2002, 2001/01/0550). Davon wird insbesondere auch im Zusammenhang mit der Non-Refoulement-Prüfung nach § 8 AsylG 1997 ausgegangen (Hinweis E
  3. Juni 2000, 2000/01/0162). Das zieht als Konsequenz ua nach sich, dass Aussprüche nach § 8 AsylG 1997, die die "Bundesrepublik Jugoslawien" erfassen, sich jedoch inhaltlich auf die Beurteilung der Situation im Kosovo beschränken, mit Rechtswidrigkeit behaftet sind (Hinweis E
  4. September 2000, 2000/01/0116).Beim Kosovo handelt es sich seit Institutionalisierung der UN-Verwaltung um einen eigenen Herkunftsstaat iSd Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997, der neben den Staat Serbien und Montenegro (früher: Bundesrepublik Jugoslawien) tritt (Hinweis E
  5. Juli 2002, 2001/01/0550). Davon wird insbesondere auch im Zusammenhang mit der Non-Refoulement-Prüfung nach Paragraph 8, AsylG 1997 ausgegangen (Hinweis E
  6. Juni 2000, 2000/01/0162). Das zieht als Konsequenz ua nach sich, dass Aussprüche nach Paragraph 8, AsylG 1997, die die "Bundesrepublik Jugoslawien" erfassen, sich jedoch inhaltlich auf die Beurteilung der Situation im Kosovo beschränken, mit Rechtswidrigkeit behaftet sind (Hinweis E
  7. September 2000, 2000/01/0116).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.