RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.2004 Geschäftszahl2002/18/0036 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/18/0260 E
- Juli 2002 RS 2 (Hier: Der Fremde hat durch seinen Versuch, eine große Menge Suchtmittel in das Bundesgebiet einzuführen, das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Volksgesundheit gravierend verletzt. Da dieses Verhalten den Schluss rechtfertigt, er werde als Inhaber eines Reisepasses und eines Personalausweises auch in Zukunft gegen diese öffentlichen Interessen verstoßen, ist der angefochtene Bescheid auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht unbedenklich.) StammrechtssatzAus den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (11992E008A EGV Art 8a Abs 1, 31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art 3 Abs 1, 31968L0360 Aufhebungs-RL Aufenthaltsbeschränkungen Arbeitnehmer Art 2 und 31990L0364 Aufenthaltsrecht-RL Art 1 Abs 1 und 2 und Art 2 Abs 2) ergibt sich, dass die Entziehung des für einen Inländer ausgestellten Reisepasses und die damit verbundene Einschränkung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union jedenfalls dann zulässig ist, wenn es sich hiebei um eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit handelt, wobei bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein darf(Hinweis E
- März 1998, 97/18/0424). (Hier: Die Fremde hat durch ihre gegen das SGG gerichteten Straftaten das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit gravierend verletzt. Da dieses Verhalten den Schluss rechtfertigt, sie werde als Inhaberin eines Reisepasses bzw. eines Personalausweises auch in Zukunft gegen dieses einen hohen Stellenwert aufweisende öffentliche Interesse verstoßen, ist die Passentziehung als Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Sicherheit gerechtfertigt.)Aus den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (11992E008A EGV Artikel 8 a, Absatz eins, 31964 L, 0221, Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Artikel 3, Absatz eins, 31968 L, 0360, Aufhebungs-RL Aufenthaltsbeschränkungen Arbeitnehmer Artikel 2 und 31990 L, 0364 Aufenthaltsrecht-RL Artikel eins, Absatz eins und 2 und Artikel 2, Absatz 2,) ergibt sich, dass die Entziehung des für einen Inländer ausgestellten Reisepasses und die damit verbundene Einschränkung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union jedenfalls dann zulässig ist, wenn es sich hiebei um eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit handelt, wobei bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein darf(Hinweis E
- März 1998, 97/18/0424). (Hier: Die Fremde hat durch ihre gegen das SGG gerichteten Straftaten das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit gravierend verletzt. Da dieses Verhalten den Schluss rechtfertigt, sie werde als Inhaberin eines Reisepasses bzw. eines Personalausweises auch in Zukunft gegen dieses einen hohen Stellenwert aufweisende öffentliche Interesse verstoßen, ist die Passentziehung als Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Sicherheit gerechtfertigt.)
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.