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{'item': '2002/18/0038'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2002 Geschäftszahl2002/18/0038 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/18/0424 E

  1. Jänner 1999 RS 1 (hier ohne den letzten Satz) StammrechtssatzDer Assoziationsratsbeschluss Nr 1/80 vom 19.9.1980 regelt nicht den Familiennachzug, sondern nur die beschäftigungsrechtliche Stellung der Familienangehörigen, die auf Grund anderer Rechtsgrundlagen der Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten haben, zu einem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des EuGH vom
  2. September 1987, C 12/86, in der Rechtssache Demirel und auf dessen Urteil vom
  3. April 1997, C-351/95, in der Rechtssache Selma Kadiman hingewiesen, in dem der EuGH betont, dass durch Art 7 Assoziationsratsbeschluss Nr 1/80 die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates nicht berührt wird, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen, zu dem in diesem Staat ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen. Die Erteilung eines Reisevisums, das nur zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten in Vertragsstaaten und Österreich berechtigt (§ 6 Abs 5 FrG 1997), stellt keine Genehmigung des Zuzuges iSd Art 7 des genannten Beschlusses dar. Bereits aus diesem Grund ist für den Fremden kein Aufenthaltsrecht aus dieser Bestimmung abzuleiten, zumal der Fremde auch nicht behauptet, dass er sich in Österreich auf ein Stellenangebot bewerben oder eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis eingehen wolle (Hinweis E
  4. Oktober 1996, 96/21/0641; E
  5. April 1998, 95/18/1408; E
  6. August 1998, 97/21/0392).Der Assoziationsratsbeschluss Nr 1/80 vom 19.9.1980 regelt nicht den Familiennachzug, sondern nur die beschäftigungsrechtliche Stellung der Familienangehörigen, die auf Grund anderer Rechtsgrundlagen der Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten haben, zu einem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des EuGH vom
  7. September 1987, C 12/86, in der Rechtssache Demirel und auf dessen Urteil vom
  8. April 1997, C-351/95, in der Rechtssache Selma Kadiman hingewiesen, in dem der EuGH betont, dass durch Artikel 7, Assoziationsratsbeschluss Nr 1/80 die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates nicht berührt wird, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen, zu dem in diesem Staat ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen. Die Erteilung eines Reisevisums, das nur zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten in Vertragsstaaten und Österreich berechtigt (Paragraph 6, Absatz 5, FrG 1997), stellt keine Genehmigung des Zuzuges iSd Artikel 7, des genannten Beschlusses dar. Bereits aus diesem Grund ist für den Fremden kein Aufenthaltsrecht aus dieser Bestimmung abzuleiten, zumal der Fremde auch nicht behauptet, dass er sich in Österreich auf ein Stellenangebot bewerben oder eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis eingehen wolle (Hinweis E
  9. Oktober 1996, 96/21/0641; E
  10. April 1998, 95/18/1408; E
  11. August 1998, 97/21/0392).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.