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{'item': '2002/18/0044'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.03.2005 Geschäftszahl2002/18/0044 RechtssatzDie belBeh hat die Rechtslage in einem Verfahren betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs 1 Z 2 FrG 1997 insoweit verkannt, als sie sich bei ihrer Beurteilung, dass der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG erfüllt 1997 ist, weder mit der Frage, ob bei Anwendung dieses Versagungsgrundes in ein durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschütztes Recht eingegriffen wird, noch damit, ob der allenfalls gegebene Eingriff aus den Gründen des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt ist, auseinander gesetzt hat. Der Fremde würde durch die Unterlassung einer solchen Prüfung nur dann nicht in Rechten verletzt werden, wenn die belBeh im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 37 FrG 1997 ohnehin ausreichend auf Art. 8 MRK Bedacht genommen hätte(Hinweis E

  1. Mai 2003, 99/18/0246). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Rechtsansicht der belBeh, es sei nicht zu prüfen gewesen, ob die gegen den Fremden gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten - somit gemäß § 37 Abs. 1 FrG 1997 zulässig - sei, und es sei keine Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG 1997 vorzunehmen gewesen, wird nicht geteilt, sind doch auf Grund des inländischen Aufenthalts des Fremden in der Dauer von rund zwei Jahren bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls private Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet anzunehmen gewesen (Hinweis E
  2. Mai 2003, 99/18/0246).Die belBeh hat die Rechtslage in einem Verfahren betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1997 insoweit verkannt, als sie sich bei ihrer Beurteilung, dass der Versagungsgrund des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, FrG erfüllt 1997 ist, weder mit der Frage, ob bei Anwendung dieses Versagungsgrundes in ein durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschütztes Recht eingegriffen wird, noch damit, ob der allenfalls gegebene Eingriff aus den Gründen des Artikel 8, Absatz 2, MRK gerechtfertigt ist, auseinander gesetzt hat. Der Fremde würde durch die Unterlassung einer solchen Prüfung nur dann nicht in Rechten verletzt werden, wenn die belBeh im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des Paragraph 37, FrG 1997 ohnehin ausreichend auf Artikel 8, MRK Bedacht genommen hätte(Hinweis E
  3. Mai 2003, 99/18/0246). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Rechtsansicht der belBeh, es sei nicht zu prüfen gewesen, ob die gegen den Fremden gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten - somit gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 zulässig - sei, und es sei keine Interessenabwägung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1997 vorzunehmen gewesen, wird nicht geteilt, sind doch auf Grund des inländischen Aufenthalts des Fremden in der Dauer von rund zwei Jahren bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls private Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet anzunehmen gewesen (Hinweis E
  4. Mai 2003, 99/18/0246). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/18/0049 E
  5. März 2005

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.