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{'item': '2002/18/0051'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2002 Geschäftszahl2002/18/0051 RechtssatzÜber die Fremde wurde ein befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FrG 1997 verhängt. Auf Grund der langen Aufenthaltsdauer( seit 1990) und der Haushaltsgemeinschaft mit dem Sohn (seit 2000) kommt den persönlichen Interessen der Fremden am Verbleib im Bundesgebiet jedoch ein sehr beachtliches Gewicht zu. Im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Beschäftigungsbewilligung und die in § 23 Abs. 2 FrG 1997 vorgesehene Möglichkeit der Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck bei Vorliegen ua einer Beschäftigungsbewilligung erscheint auch die von der Beschäftigung ohne einen dies gestattenden Aufenthaltstitel ausgehende Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens deutlich relativiert. Schließlich wird auch die von der Erschleichung eines Aufenthaltstitels durch die unrichtigen Angaben in der Berufung bewirkte Gefährdung des letztgenannten öffentlichen Interesses dadurch erheblich gemindert, dass der Fremden nachträglich auf Grund einer weiteren Ehe eine - somit nicht auf dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten basierende - Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Aus all diesen Gründen kommt den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbots ein geringeres Gewicht zu als den persönlichen Interessen der Fremden am Verbleib im Bundesgebiet. Von daher kann der Ansicht der belBeh, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG 1997) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Fremden und ihrer Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 legcit), nicht beigepflichtet werden.Über die Fremde wurde ein befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1997 verhängt. Auf Grund der langen Aufenthaltsdauer( seit 1990) und der Haushaltsgemeinschaft mit dem Sohn (seit 2000) kommt den persönlichen Interessen der Fremden am Verbleib im Bundesgebiet jedoch ein sehr beachtliches Gewicht zu. Im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Beschäftigungsbewilligung und die in Paragraph 23, Absatz 2, FrG 1997 vorgesehene Möglichkeit der Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck bei Vorliegen ua einer Beschäftigungsbewilligung erscheint auch die von der Beschäftigung ohne einen dies gestattenden Aufenthaltstitel ausgehende Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens deutlich relativiert. Schließlich wird auch die von der Erschleichung eines Aufenthaltstitels durch die unrichtigen Angaben in der Berufung bewirkte Gefährdung des letztgenannten öffentlichen Interesses dadurch erheblich gemindert, dass der Fremden nachträglich auf Grund einer weiteren Ehe eine - somit nicht auf dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten basierende - Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Aus all diesen Gründen kommt den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbots ein geringeres Gewicht zu als den persönlichen Interessen der Fremden am Verbleib im Bundesgebiet. Von daher kann der Ansicht der belBeh, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten sei (Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Fremden und ihrer Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (Paragraph 37, Absatz 2, legcit), nicht beigepflichtet werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.