RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2004 Geschäftszahl2002/18/0087 RechtssatzDie Frage, ob eine Person, die in Österreich geboren wurde oder vor Vollendung des
- Lebensjahres eingereist ist, sich jedoch dann wieder einige Jahre im Ausland aufgehalten hat, von der Regelung des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG 1997 umfasst ist, muss nach den jeweils im Einzelfall gegebenen Verhältnissen beurteilt werden (Hinweis E 21.9.2000, Zl. 2000/18/0135). (Hier: Der in Österreich geborene Fremde hat das Bundesgebiet als Kleinkind mit knapp eineinhalb Jahren verlassen. Im Alter von drei Jahren und zwei Monaten - sohin vor Erreichung der Altersgrenze (vor Vollendung des
- Lebensjahres) für eine erstmalige Einreise - ist der Fremde wieder nach Österreich zurückgekehrt und hat sich in der Folge bis zu einem Alter von sechs Jahren und acht Monaten hier aufgehalten. Nach einem Aufenthalt in Jugoslawien in der Dauer von zwei Jahren und drei Monaten kehrte der Fremde in einem Alter von acht Jahren und elf Monaten endgültig wieder nach Österreich zurück. Abgesehen von der Aufenthaltsunterbrechung als Kleinkind hat der Fremde sohin Österreich in einem Zeitpunkt (vorübergehend) verlassen, in der die "Phase der ersten Verselbständigung" und die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises bereits beträchtlich fortgeschritten war. Wenn er auch im damaligen Jugoslawien die anschließenden zwei Jahre und drei Monate bis zu einem Alter von acht Jahren und elf Monaten verbracht hat, so muss in Anbetracht des im Vergleich zu der dort verbrachten Zeit lang dauernden Aufenthaltes in Österreich während einer für die Entwicklung eines heranwachsenden Menschen besonders wichtigen Lebensphase davon ausgegangen werden, dass der Fremde mit den Gegebenheiten in Jugoslawien nicht so vertraut ist wie ein dort Lebender. Somit kann der Auffassung der belBeh, der Fremde sei nicht als von klein auf im Inland aufgewachsen anzusehen und erfülle daher nicht die (erste) Tatbestandsvoraussetzung des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG 1997, nicht beigepflichtet werden (Hinweis E 3.3.2004, Zl. 99/18/0459).)Die Frage, ob eine Person, die in Österreich geboren wurde oder vor Vollendung des
- Lebensjahres eingereist ist, sich jedoch dann wieder einige Jahre im Ausland aufgehalten hat, von der Regelung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997 umfasst ist, muss nach den jeweils im Einzelfall gegebenen Verhältnissen beurteilt werden (Hinweis E 21.9.2000, Zl. 2000/18/0135). (Hier: Der in Österreich geborene Fremde hat das Bundesgebiet als Kleinkind mit knapp eineinhalb Jahren verlassen. Im Alter von drei Jahren und zwei Monaten - sohin vor Erreichung der Altersgrenze (vor Vollendung des
- Lebensjahres) für eine erstmalige Einreise - ist der Fremde wieder nach Österreich zurückgekehrt und hat sich in der Folge bis zu einem Alter von sechs Jahren und acht Monaten hier aufgehalten. Nach einem Aufenthalt in Jugoslawien in der Dauer von zwei Jahren und drei Monaten kehrte der Fremde in einem Alter von acht Jahren und elf Monaten endgültig wieder nach Österreich zurück. Abgesehen von der Aufenthaltsunterbrechung als Kleinkind hat der Fremde sohin Österreich in einem Zeitpunkt (vorübergehend) verlassen, in der die "Phase der ersten Verselbständigung" und die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises bereits beträchtlich fortgeschritten war. Wenn er auch im damaligen Jugoslawien die anschließenden zwei Jahre und drei Monate bis zu einem Alter von acht Jahren und elf Monaten verbracht hat, so muss in Anbetracht des im Vergleich zu der dort verbrachten Zeit lang dauernden Aufenthaltes in Österreich während einer für die Entwicklung eines heranwachsenden Menschen besonders wichtigen Lebensphase davon ausgegangen werden, dass der Fremde mit den Gegebenheiten in Jugoslawien nicht so vertraut ist wie ein dort Lebender. Somit kann der Auffassung der belBeh, der Fremde sei nicht als von klein auf im Inland aufgewachsen anzusehen und erfülle daher nicht die (erste) Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997, nicht beigepflichtet werden (Hinweis E 3.3.2004, Zl. 99/18/0459).)