RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.04.2005 Geschäftszahl2002/18/0100 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/18/0001 E 24. Mai 2002 RS 1 (Hier: Mit ihrer Ansicht, dass die im gegen den Fremden wegen des (nach deutschem Recht verbotenen) Einschleusens von Ausländern ergangenen Urteil des Amtsgerichtes Passau festgestellte Tatsache - nämlich sein Fehlverhalten, zwei Staatsangehörige Sri Lankas bei ihrer unerlaubten Einreise nach Deutschland unterstützt zu haben - für sich allein die im § 14 Abs 1 Z 3 lit. c PaßG 1992 umschriebene Annahme rechtfertige, verkannte die belBeh das Gesetz.) nämlich sein Fehlverhalten, zwei Staatsangehörige Sri Lankas bei ihrer unerlaubten Einreise nach Deutschland unterstützt zu haben - für sich allein die im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, PaßG 1992 umschriebene Annahme rechtfertige, verkannte die belBeh das Gesetz.) StammrechtssatzNach der Definition des § 1 PaßG 1992 idF 1995/507 ist Einreise das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes. Der Passversagungsgrund (bzw. Entziehungsgrund) des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. c legcit ist somit dann verwirklicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber (bzw. Inhaber eines Reisepasses oder Personalausweises) den Reisepass (oder Personalausweis) benützen will, um die rechtswidrige Einreise eines Fremden nach Österreich oder dessen rechtswidrige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu fördern. Hiebei kann der Verstoß gegen österreichische Einreise- oder Ausreisevorschriften schon für sich allein die vorgenannte Annahme rechtfertigen. (In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl. I Nr. 34/2000 zwar den in § 104 des FrG 1997 geregelten Straftatbestand der Schlepperei auf die Förderung der rechtswidrigen Ein- bzw. Ausreise in einen bzw. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Nachbarstaat Österreichs erweitert, eine entsprechende Änderung des einschlägigen Versagungstatbestandes des Passgesetzes jedoch nicht vorgenommen hat.)Nach der Definition des Paragraph eins, PaßG 1992 in der Fassung 1995/507 ist Einreise das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes. Der Passversagungsgrund (bzw. Entziehungsgrund) des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, legcit ist somit dann verwirklicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber (bzw. Inhaber eines Reisepasses oder Personalausweises) den Reisepass (oder Personalausweis) benützen will, um die rechtswidrige Einreise eines Fremden nach Österreich oder dessen rechtswidrige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu fördern. Hiebei kann der Verstoß gegen österreichische Einreise- oder Ausreisevorschriften schon für sich allein die vorgenannte Annahme rechtfertigen. (In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000, zwar den in Paragraph 104, des FrG 1997 geregelten Straftatbestand der Schlepperei auf die Förderung der rechtswidrigen Ein- bzw. Ausreise in einen bzw. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Nachbarstaat Österreichs erweitert, eine entsprechende Änderung des einschlägigen Versagungstatbestandes des Passgesetzes jedoch nicht vorgenommen hat.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.