RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.09.2003 Geschäftszahl2002/18/0152 RechtssatzNach Ansicht des VwGH ist eine Auslegung von § 20 Abs. 2 VolksgruppenG 1976 aus dem systematischen Zusammenhang schon deshalb unumgänglich, weil bei isolierter Betrachtung dieser Bestimmung offen bliebe, was unter der - auch in mehreren anderen Bestimmungen des Abschnittes V des VolksgruppenG 1976 über die Amtssprache enthaltenen - Wendung "Sprache einer (der) Volksgruppe" zu verstehen ist. Das VolksgruppenG 1976 bezeichnet die einzelnen Volksgruppensprachen, die als zusätzliche Amtssprache in Frage kommen, nämlich nicht selbst, sondern enthält diesbezüglich in seinem § 2 Abs. 1 Z. 3 eine Verordnungsermächtigung. Aus den auf Grund dieser Ermächtigung ergangenen Amtssprachenverordnungen (für die slowenische Sprache: BGBl. Nr. 307/1977) ergibt sich aber nicht nur, welche Volksgruppensprache als Amtssprache zugelassen wird, sondern insbesondere auch, vor welchen Behörden diese Sprache als Amtssprache verwendet werden kann, also der - eingeschränkte - örtliche Anwendungsbereich der Regelungen über die Amtssprache. Dass das VolksgruppenG 1976 mit § 20 Abs. 2 kein vor allen Standesämtern in Österreich geltend zu machendes Recht einräumen wollte, ergibt sich auch daraus, dass Art. 7 Z. 3 StV Wien, dessen Umsetzung eine der Zielsetzungen des VolksgruppenG 1976 ist (Hinweis ErlRV, a.a.O., 7), das Recht auf Verwendung der slowenischen und kroatischen Sprache als zusätzliche Amtssprache nur territorial beschränkt einräumt, nämlich in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung. Ein eindeutiger Hinweis, dass der Gesetzgeber bezüglich des örtlichen Anwendungsbereiches des Rechts, auf Verlangen eine Personenstandsurkunde in der Volksgruppensprache ausgestellt zu erhalten, über die sich aus dem StV Wien ergebende Verpflichtung hinausgehen wollte, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien.Nach Ansicht des VwGH ist eine Auslegung von Paragraph 20, Absatz 2, VolksgruppenG 1976 aus dem systematischen Zusammenhang schon deshalb unumgänglich, weil bei isolierter Betrachtung dieser Bestimmung offen bliebe, was unter der - auch in mehreren anderen Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf des VolksgruppenG 1976 über die Amtssprache enthaltenen - Wendung "Sprache einer (der) Volksgruppe" zu verstehen ist. Das VolksgruppenG 1976 bezeichnet die einzelnen Volksgruppensprachen, die als zusätzliche Amtssprache in Frage kommen, nämlich nicht selbst, sondern enthält diesbezüglich in seinem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, eine Verordnungsermächtigung. Aus den auf Grund dieser Ermächtigung ergangenen Amtssprachenverordnungen (für die slowenische Sprache: Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1977,) ergibt sich aber nicht nur, welche Volksgruppensprache als Amtssprache zugelassen wird, sondern insbesondere auch, vor welchen Behörden diese Sprache als Amtssprache verwendet werden kann, also der - eingeschränkte - örtliche Anwendungsbereich der Regelungen über die Amtssprache. Dass das VolksgruppenG 1976 mit Paragraph 20, Absatz 2, kein vor allen Standesämtern in Österreich geltend zu machendes Recht einräumen wollte, ergibt sich auch daraus, dass Artikel 7, Ziffer 3, StV Wien, dessen Umsetzung eine der Zielsetzungen des VolksgruppenG 1976 ist (Hinweis ErlRV, a.a.O., 7), das Recht auf Verwendung der slowenischen und kroatischen Sprache als zusätzliche Amtssprache nur territorial beschränkt einräumt, nämlich in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung. Ein eindeutiger Hinweis, dass der Gesetzgeber bezüglich des örtlichen Anwendungsbereiches des Rechts, auf Verlangen eine Personenstandsurkunde in der Volksgruppensprache ausgestellt zu erhalten, über die sich aus dem StV Wien ergebende Verpflichtung hinausgehen wollte, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2003:2002180152.X05
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