RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2003 Geschäftszahl2002/18/0171 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/18/0112 E
- November 1999 RS 1 (hier nur zweiter Satz) StammrechtssatzNach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (685 BlgNR 20.GP) soll durch die Regelung des § 38 Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 FrG 1997 bewirkt werden, dass von klein auf im Inland aufgewachsene Fremde dann nicht mit einem Aufenthaltsverbot belegt werden dürfen, wenn sie mindestens die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und vor Begehung der Tat, die die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde, mindestens seit drei Jahren im Bundesgebiet niedergelassen waren. Daraus ist ersichtlich, dass ein Fremder dann im Sinn von § 38 Abs 2 FrG 1997 ZULETZT drei Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist, wenn er die letzten drei Jahre vor Verwirklichung des für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Sachverhaltes (vgl zur Auslegung dieser etwa in § 38 Abs 1 Z 3 FrG 1997 enthaltenen Wendung insbesondere das E vom
- 1998, 98/18/0170) in Österreich niedergelassen war. Legte man hingegen den Begriff ZULETZT so aus, dass damit der Zeitraum vor Bescheiderlassung gemeint ist, führte dies zu dem nicht sachgerechten Ergebnis, dass ein von Geburt an in Österreich lebender Fremder, der aufgrund des zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes führenden maßgeblichen Sachverhaltes - unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes - zunächst sein Aufenthaltsrecht verloren hat, vor der nachfolgenden Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht geschützt wäre, während - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 38 Abs 1 Z 4 FrG 1997 - über einen Fremden, der kurz nach seiner letzten Einreise beginnt, schwere Verbrechen zu begehen, der seine Aufenthaltsberechtigung jedoch nicht innerhalb von drei Jahren ab dieser Einreise verliert, nach Ablauf dieser Zeitspanne kein Aufenthaltsverbot verhängt werden könnte.Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (685 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode soll durch die Regelung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, FrG 1997 bewirkt werden, dass von klein auf im Inland aufgewachsene Fremde dann nicht mit einem Aufenthaltsverbot belegt werden dürfen, wenn sie mindestens die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und vor Begehung der Tat, die die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde, mindestens seit drei Jahren im Bundesgebiet niedergelassen waren. Daraus ist ersichtlich, dass ein Fremder dann im Sinn von Paragraph 38, Absatz 2, FrG 1997 ZULETZT drei Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist, wenn er die letzten drei Jahre vor Verwirklichung des für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Sachverhaltes vergleiche zur Auslegung dieser etwa in Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997 enthaltenen Wendung insbesondere das E vom
- 1998, 98/18/0170) in Österreich niedergelassen war. Legte man hingegen den Begriff ZULETZT so aus, dass damit der Zeitraum vor Bescheiderlassung gemeint ist, führte dies zu dem nicht sachgerechten Ergebnis, dass ein von Geburt an in Österreich lebender Fremder, der aufgrund des zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes führenden maßgeblichen Sachverhaltes - unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes - zunächst sein Aufenthaltsrecht verloren hat, vor der nachfolgenden Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht geschützt wäre, während - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997 - über einen Fremden, der kurz nach seiner letzten Einreise beginnt, schwere Verbrechen zu begehen, der seine Aufenthaltsberechtigung jedoch nicht innerhalb von drei Jahren ab dieser Einreise verliert, nach Ablauf dieser Zeitspanne kein Aufenthaltsverbot verhängt werden könnte. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/18/0172
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.