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{'item': '2002/18/0185'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2005 Geschäftszahl2002/18/0185 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 96/19/3315 E 4. Dezember 1998 RS 3 (Hier nur erster Satz; Infolge des vor Ablauf seiner bis 31.7.1995 gültigen Aufenthaltsberechtigung fristgerecht eingebrachten Verlängerungsantrags war der Fremde vom 1.8.1995 bis zur Zurückweisung dieses Antrags mit Bescheid des LH vom 22.12.2000 - somit für einen Zeitraum von etwa fünfeinhalb Jahren - rechtmäßig in Österreich aufhältig. Dieser Zeitraum tritt der von der belBeh angenommenen Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes des Fremden von etwa drei Jahren hinzu. Aus dem Umstand, dass die belBeh den am 17.5.2001 eingebrachten Antrag des Fremden als Verlängerungsantrag eingestuft hat, kann aber nicht geschlossen werden, dass ihm bezüglich dieses Antrags die Bestimmung des § 31 Abs 4 FrG 1997 zugute käme. Da der im Jahr 1995 rechtzeitig gestellte Verlängerungsantrag des Fremden mit Bescheid des LH zurückgewiesen wurde und ihm danach kein neuerlicher Aufenthaltstitel zukam, kann für den Antrag vom Mai 2001 die Bestimmung des § 31 Abs 4 FrG 1997, die eine Antragstellung auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehung der Sichtvermerkspflicht vorsieht, nicht einschlägig sein. Damit erweist sich aber der Aufenthalt des Fremden seit dem besagten Zurückweisungsbescheid als rechtswidrig.)(Hier nur erster Satz; Infolge des vor Ablauf seiner bis 31.7.1995 gültigen Aufenthaltsberechtigung fristgerecht eingebrachten Verlängerungsantrags war der Fremde vom 1.8.1995 bis zur Zurückweisung dieses Antrags mit Bescheid des LH vom 22.12.2000 - somit für einen Zeitraum von etwa fünfeinhalb Jahren - rechtmäßig in Österreich aufhältig. Dieser Zeitraum tritt der von der belBeh angenommenen Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes des Fremden von etwa drei Jahren hinzu. Aus dem Umstand, dass die belBeh den am 17.5.2001 eingebrachten Antrag des Fremden als Verlängerungsantrag eingestuft hat, kann aber nicht geschlossen werden, dass ihm bezüglich dieses Antrags die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 4, FrG 1997 zugute käme. Da der im Jahr 1995 rechtzeitig gestellte Verlängerungsantrag des Fremden mit Bescheid des LH zurückgewiesen wurde und ihm danach kein neuerlicher Aufenthaltstitel zukam, kann für den Antrag vom Mai 2001 die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 4, FrG 1997, die eine Antragstellung auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehung der Sichtvermerkspflicht vorsieht, nicht einschlägig sein. Damit erweist sich aber der Aufenthalt des Fremden seit dem besagten Zurückweisungsbescheid als rechtswidrig.) Stammrechtssatz§ 31 Abs 4 FrG 1997 ist auch für vor dem 1.1.1998 gestellte, zu diesem Zeitpunkt anhängige, rechtzeitig gestellte Verlängerungsanträge sinngemäß anzuwenden. Ein Fremder hält sich demnach in einem solchen Überleitungsfall nicht nur seit dem 1.1.1998 rechtmäßig im Bundesgebiet auf, auch sein Aufenthalt vor diesem Zeitpunkt im Anschluß an den Ablauf der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung hat als rechtmäßig zu gelten (Hinweis E 8.9.1998, 98/08/0054). Im Beschwerdefall wäre daher auch der Aufenthalt von Antragstellern, denen Niederlassungsbewilligungen erteilt worden sind, im Zeitraum vom Ablauf der ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligungen bis zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Niederlassungsbewilligungen im Fall der Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung als ein rechtmäßiger anzusehen. Dies könnte etwa in einem Strafverfahren gegen diese Antragsteller wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes in diesem Zeitraum, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt, zB bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung gemäß § 24 FrG 1997 vorliegen, von Bedeutung sein. Die Rechtsstellung dieser Antragsteller ist daher eine verschiedene, je nachdem, ob die angefochtenen Bescheide dem Rechtsbestand weiterhin angehören oder nicht. Von einer Gegenstandslosigkeit der Beschwerden dieser Antragsteller kann daher nicht die Rede sein (Hinweis E 21.5.1997, 96/19/0566, ergangen zur Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen).Paragraph 31, Absatz 4, FrG 1997 ist auch für vor dem 1.1.1998 gestellte, zu diesem Zeitpunkt anhängige, rechtzeitig gestellte Verlängerungsanträge sinngemäß anzuwenden. Ein Fremder hält sich demnach in einem solchen Überleitungsfall nicht nur seit dem 1.1.1998 rechtmäßig im Bundesgebiet auf, auch sein Aufenthalt vor diesem Zeitpunkt im Anschluß an den Ablauf der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung hat als rechtmäßig zu gelten (Hinweis E 8.9.1998, 98/08/0054). Im Beschwerdefall wäre daher auch der Aufenthalt von Antragstellern, denen Niederlassungsbewilligungen erteilt worden sind, im Zeitraum vom Ablauf der ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligungen bis zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Niederlassungsbewilligungen im Fall der Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung als ein rechtmäßiger anzusehen. Dies könnte etwa in einem Strafverfahren gegen diese Antragsteller wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes in diesem Zeitraum, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt, zB bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 24, FrG 1997 vorliegen, von Bedeutung sein. Die Rechtsstellung dieser Antragsteller ist daher eine verschiedene, je nachdem, ob die angefochtenen Bescheide dem Rechtsbestand weiterhin angehören oder nicht. Von einer Gegenstandslosigkeit der Beschwerden dieser Antragsteller kann daher nicht die Rede sein (Hinweis E 21.5.1997, 96/19/0566, ergangen zur Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.