RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.2005 Geschäftszahl2002/18/0260 RechtssatzWenn auch § 8 Abs 1 erster Satz FrG 1997 bestimmt, dass Aufenthaltstitel Fremden auf Antrag erteilt werden können, sofern (
- ua)diese ein gültiges Reisedokument besitzen, und die Fremde über kein gültiges Reisedokument verfügt, so hieße es, der Regelung des § 76 Abs 1 Z 3 legcit einen sinnwidrigen Inhalt zu unterstellen, wollte man den Besitz eines Reisedokuments als Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses annehmen, ergibt sich doch aus den einzelnen Tatbeständen des § 76 Abs 1 legcit, dass nur Fremden, die kein gültiges Reisedokument besitzen, unter den in dieser Gesetzesbestimmung angeführten weiteren Voraussetzungen ein Fremdenpass ausgestellt werden kann. Nach der Auffassung - die Frage, ob die Fremde die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels erfülle, sei im Hinblick auf § 24 iVm § 8 Abs 1 legcit schon deshalb zu verneinen, weil die Fremde nicht im Besitz eines dafür erforderlichen gültigen Reisedokumentes sei - gäbe es keinen Fall, in dem es zur Ausstellung eines Fremdenpasses nach der Bestimmung des § 76 Abs 1 Z 3 legcit kommen könnte, und wäre dieser Bestimmung jeder Anwendungsbereich entzogen. In einem Fall, in dem der Fremde über kein gültiges Reisedokument verfügt und deshalb den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt hat, ist somit der Besitz eines gültigen Reisedokumentes nicht Voraussetzung für die Bewilligung dieses Antrages. (Hier: In Verkennung dieser Rechtslage hat die belBeh es unterlassen, sich damit auseinander zu setzen, ob die (sonstigen) Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels an die Fremde gegeben sind und die Ausstellung des Fremdenpasses an sie im Hinblick auf ihre Person im Interesse der Republik gelegen wäre (vgl. § 76 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997), sowie die für diese Beurteilung erforderlichen Feststellungen zu treffen.)Wenn auch Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz FrG 1997 bestimmt, dass Aufenthaltstitel Fremden auf Antrag erteilt werden können, sofern (
- ua)diese ein gültiges Reisedokument besitzen, und die Fremde über kein gültiges Reisedokument verfügt, so hieße es, der Regelung des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 3, legcit einen sinnwidrigen Inhalt zu unterstellen, wollte man den Besitz eines Reisedokuments als Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses annehmen, ergibt sich doch aus den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz eins, legcit, dass nur Fremden, die kein gültiges Reisedokument besitzen, unter den in dieser Gesetzesbestimmung angeführten weiteren Voraussetzungen ein Fremdenpass ausgestellt werden kann. Nach der Auffassung - die Frage, ob die Fremde die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels erfülle, sei im Hinblick auf Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, legcit schon deshalb zu verneinen, weil die Fremde nicht im Besitz eines dafür erforderlichen gültigen Reisedokumentes sei - gäbe es keinen Fall, in dem es zur Ausstellung eines Fremdenpasses nach der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 3, legcit kommen könnte, und wäre dieser Bestimmung jeder Anwendungsbereich entzogen. In einem Fall, in dem der Fremde über kein gültiges Reisedokument verfügt und deshalb den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt hat, ist somit der Besitz eines gültigen Reisedokumentes nicht Voraussetzung für die Bewilligung dieses Antrages. (Hier: In Verkennung dieser Rechtslage hat die belBeh es unterlassen, sich damit auseinander zu setzen, ob die (sonstigen) Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels an die Fremde gegeben sind und die Ausstellung des Fremdenpasses an sie im Hinblick auf ihre Person im Interesse der Republik gelegen wäre vergleiche Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997), sowie die für diese Beurteilung erforderlichen Feststellungen zu treffen.)