RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.01.2006 Geschäftszahl2002/18/0290 RechtssatzWie sich aus den Erläuterungen zur RV betreffend das FrG 1997 (RV 685 BlgNR 20.GP, 60) ergibt, sollen nach der Intention des Fremdengesetzgebers Personen, die rechtmäßig bereits im Bundesgebiet niedergelassen sind oder sich hier aufhalten und bislang hiefür keines Aufenthaltstitels bedurften, nicht dazu verhalten werden, im Fall der Stellung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auszureisen, und handelt es sich bei einem solchen Antrag nicht um einen solchen auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels, sondern um einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels. Es ist nun kein Grund dafür zu erkennen, dass nach der Intention des Fremdengesetzgebers diese zur allgemeinen Bestimmung des § 8 FrG 1997 angestellten Überlegungen nicht auch in Bezug auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 94 Abs. 3 FrG 1997 Anwendung finden sollten und der Gesetzgeber in dieser Gesetzesbestimmung von einem anderen Begriffsverständnis hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Erstaufenthaltstitel und weiterem Aufenthaltstitel ausgegangen ist. (Hier: Sollte daher für den Fremden mit dem, dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Kopie angeschlossenen Lichtbildausweis ein Ausweis iSd § 84 FrG 1997 ausgestellt worden sein, so stünde die von der belBeh getroffene Beurteilung des Antrages als Antrag auf Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis und die Zurückweisung der Berufung des Fremden mit dem Gesetz nicht in Einklang.)Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das FrG 1997 Regierungsvorlage 685 BlgNR 20.GP, 60) ergibt, sollen nach der Intention des Fremdengesetzgebers Personen, die rechtmäßig bereits im Bundesgebiet niedergelassen sind oder sich hier aufhalten und bislang hiefür keines Aufenthaltstitels bedurften, nicht dazu verhalten werden, im Fall der Stellung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auszureisen, und handelt es sich bei einem solchen Antrag nicht um einen solchen auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels, sondern um einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels. Es ist nun kein Grund dafür zu erkennen, dass nach der Intention des Fremdengesetzgebers diese zur allgemeinen Bestimmung des Paragraph 8, FrG 1997 angestellten Überlegungen nicht auch in Bezug auf die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 94, Absatz 3, FrG 1997 Anwendung finden sollten und der Gesetzgeber in dieser Gesetzesbestimmung von einem anderen Begriffsverständnis hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Erstaufenthaltstitel und weiterem Aufenthaltstitel ausgegangen ist. (Hier: Sollte daher für den Fremden mit dem, dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Kopie angeschlossenen Lichtbildausweis ein Ausweis iSd Paragraph 84, FrG 1997 ausgestellt worden sein, so stünde die von der belBeh getroffene Beurteilung des Antrages als Antrag auf Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis und die Zurückweisung der Berufung des Fremden mit dem Gesetz nicht in Einklang.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.