RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.07.2002 Geschäftszahl2002/20/0002 RechtssatzMit Bescheid vom
- Jänner 2001 hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 AsylG wegen "Drittstaatsicherheit" in der Tschechischen Republik als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am
- Dezember 2001 erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. In dem ausdrücklich als "Mitteilung gemäß § 57 Abs. 7 FrG" bezeichneten Schreiben vom
- April 2002 brachte die Bundespolizeidirektion gegenüber dem Bundesasylamt zum Ausdruck, dass eine Zurückschiebung des Beschwerdeführers (in die Tschechische Republik) für vorläufig nicht absehbare Zeit nicht möglich sei. Dieses Schreiben hat das Bundesasylamt dem unabhängigen Bundesasylsenat gemeinsam mit einem Aktenvermerk vom
- Mai 2002, wonach im Hinblick auf diese Mitteilung - unter anderem auch - der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates außer Kraft getreten und das Verfahren wieder "als erstinstanzlich offen" anzusehen sei, weitergeleitet. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG aber nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Hinweis B VS
- April 1980, Zl. 1809/77, VwSlg 10092 A/1980). Da der angefochtene Bescheid nicht durch einen solchen formellen Akt beseitigt worden ist, liegt kein Fall der Klaglosstellung, sondern jener der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vor.Mit Bescheid vom
- Jänner 2001 hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG wegen "Drittstaatsicherheit" in der Tschechischen Republik als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am
- Dezember 2001 erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. In dem ausdrücklich als "Mitteilung gemäß Paragraph 57, Absatz 7, FrG" bezeichneten Schreiben vom
- April 2002 brachte die Bundespolizeidirektion gegenüber dem Bundesasylamt zum Ausdruck, dass eine Zurückschiebung des Beschwerdeführers (in die Tschechische Republik) für vorläufig nicht absehbare Zeit nicht möglich sei. Dieses Schreiben hat das Bundesasylamt dem unabhängigen Bundesasylsenat gemeinsam mit einem Aktenvermerk vom
- Mai 2002, wonach im Hinblick auf diese Mitteilung - unter anderem auch - der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates außer Kraft getreten und das Verfahren wieder "als erstinstanzlich offen" anzusehen sei, weitergeleitet. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG aber nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Hinweis B VS
- April 1980, Zl. 1809/77, VwSlg 10092 A/1980). Da der angefochtene Bescheid nicht durch einen solchen formellen Akt beseitigt worden ist, liegt kein Fall der Klaglosstellung, sondern jener der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vor.
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