RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.11.2004 Geschäftszahl2002/20/0015 RechtssatzNach den Erläuterungen zu § 2 AsylG 1997 in der hier maßgeblichen Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 (686 BlgNR XX. GP 16) sollen nur jene Fremden Asyl erhalten, die sich im Bundesgebiet aufhalten, die Gewährung von Asyl und die Asylerstreckung an Fremde im Ausland seien nach der letztgenannten Bestimmung unzulässig. Im vorliegenden Beschwerdefall gelangte der unabhängige Bundesasylsenat ausschließlich deshalb, weil der Asylwerber in sein Heimatland "verzogen abgemeldet wurde", zur Ansicht, dieser halte sich nicht mehr im Bundesgebiet auf. Den letztgenannten Umstand leitete er aus einer im Verwaltungsakt befindlichen Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien (Zentralmeldeamt) ab, der zufolge der Asylwerber "am 21.4.99 nach PAKISTAN abgem." worden sei. Weitere Anhaltspunkte für die Annahme, der Asylwerber habe Österreich verlassen, finden sich im Verwaltungsakt nicht, sodass die bloß auf die Meldeauskunft gestützte Feststellung nicht schlüssig ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
- April 1999, Zl. 97/19/1391, und vom
- November 2003, Zl. 2003/21/0001, je mwN). Unter diesen Umständen kam die Erledigung des Asylantrages gemäß § 2 AsylG 1997 nicht in Betracht. War der Asylwerber aber nur (ohne Feststellbarkeit eines Auslandsaufenthaltes) abwesend, so hätte der unabhängige Bundesasylsenat das Asylverfahren bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 einstellen müssen.Nach den Erläuterungen zu Paragraph 2, AsylG 1997 in der hier maßgeblichen Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 (686 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 16) sollen nur jene Fremden Asyl erhalten, die sich im Bundesgebiet aufhalten, die Gewährung von Asyl und die Asylerstreckung an Fremde im Ausland seien nach der letztgenannten Bestimmung unzulässig. Im vorliegenden Beschwerdefall gelangte der unabhängige Bundesasylsenat ausschließlich deshalb, weil der Asylwerber in sein Heimatland "verzogen abgemeldet wurde", zur Ansicht, dieser halte sich nicht mehr im Bundesgebiet auf. Den letztgenannten Umstand leitete er aus einer im Verwaltungsakt befindlichen Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien (Zentralmeldeamt) ab, der zufolge der Asylwerber "am 21.4.99 nach PAKISTAN abgem." worden sei. Weitere Anhaltspunkte für die Annahme, der Asylwerber habe Österreich verlassen, finden sich im Verwaltungsakt nicht, sodass die bloß auf die Meldeauskunft gestützte Feststellung nicht schlüssig ist vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
- April 1999, Zl. 97/19/1391, und vom
- November 2003, Zl. 2003/21/0001, je mwN). Unter diesen Umständen kam die Erledigung des Asylantrages gemäß Paragraph 2, AsylG 1997 nicht in Betracht. War der Asylwerber aber nur (ohne Feststellbarkeit eines Auslandsaufenthaltes) abwesend, so hätte der unabhängige Bundesasylsenat das Asylverfahren bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 einstellen müssen.