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{'item': '2002/20/0027'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.03.2006 Geschäftszahl2002/20/0027 Rechtssatz§ 15 Abs. 3 AsylG 1997 ordnete in seiner bis zum

  1. April 2004 geltenden Fassung an, dass die nach dieser Gesetzesbestimmung zu erteilende befristete Aufenthaltsberechtigung zunächst "für höchstens ein Jahr und nach der zweiten Verlängerung für jeweils höchstens drei Jahre zu bewilligen" war. Die Behörde hat zwar die -Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 ordnete in seiner bis zum
  2. April 2004 geltenden Fassung an, dass die nach dieser Gesetzesbestimmung zu erteilende befristete Aufenthaltsberechtigung zunächst "für höchstens ein Jahr und nach der zweiten Verlängerung für jeweils höchstens drei Jahre zu bewilligen" war. Die Behörde hat zwar die - von ihr erstmalig erteilte - Aufenthaltsbewilligung mit dem
  3. Juni 2002 befristet und damit die gesetzliche Maximalfrist von einem Jahr nicht ausgeschöpft, im vorliegenden Fall hätte aber die von der Behörde erteilte erste Aufenthaltsbewilligung selbst im Falle der Ausschöpfung der gesetzlichen Maximalfrist nicht über den September 2002 hinausreichen können. Die Aufenthaltsbewilligung konnte in der Folge (auch mehrmals) verlängert werden, wobei es für die jeweils zulässige Dauer der verlängerten Bewilligung keine Rolle spielte, für welche Frist die erste Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Der Asylwerber - dessen Aufenthaltsbewilligung mehrmals durch das Bundesasylamt verlängert wurde - könnte durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr günstiger gestellt werden, als dies ohne meritorische Erledigung seiner Beschwerde der Fall wäre. Da der Zeitraum, für den die erste Aufenthaltsberechtigung erteilt werden konnte, bereits verstrichen ist und sich die Rechtsstellung des Asylwerbers durch eine Aufhebung des Bescheides nicht zu seinem Vorteil ändern würde, kommt der Frage, für welche Frist die erste Aufenthaltsbewilligung zu erteilen war, nur mehr abstrakttheoretische Bedeutung zu. In einem solchen Fall ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ist einzustellen (Hinweis B
  4. November 2002, 2002/21/0054). von ihr erstmalig erteilte - Aufenthaltsbewilligung mit dem
  5. Juni 2002 befristet und damit die gesetzliche Maximalfrist von einem Jahr nicht ausgeschöpft, im vorliegenden Fall hätte aber die von der Behörde erteilte erste Aufenthaltsbewilligung selbst im Falle der Ausschöpfung der gesetzlichen Maximalfrist nicht über den September 2002 hinausreichen können. Die Aufenthaltsbewilligung konnte in der Folge (auch mehrmals) verlängert werden, wobei es für die jeweils zulässige Dauer der verlängerten Bewilligung keine Rolle spielte, für welche Frist die erste Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Der Asylwerber - dessen Aufenthaltsbewilligung mehrmals durch das Bundesasylamt verlängert wurde - könnte durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr günstiger gestellt werden, als dies ohne meritorische Erledigung seiner Beschwerde der Fall wäre. Da der Zeitraum, für den die erste Aufenthaltsberechtigung erteilt werden konnte, bereits verstrichen ist und sich die Rechtsstellung des Asylwerbers durch eine Aufhebung des Bescheides nicht zu seinem Vorteil ändern würde, kommt der Frage, für welche Frist die erste Aufenthaltsbewilligung zu erteilen war, nur mehr abstrakttheoretische Bedeutung zu. In einem solchen Fall ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ist einzustellen (Hinweis B
  6. November 2002, 2002/21/0054).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.