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{'item': '2002/20/0085'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.07.2004 Geschäftszahl2002/20/0085 RechtssatzMit Bescheid des Bundesasylamtes vom

  1. September 2001 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet abgewiesen und ihm Schutz vor Refoulement versagt. Die dagegen erhobene Berufung hat der unabhängige Bundesasylsenat mit dem angefochtenen Bescheid vom
  2. November 2001 gemäß § 32 Abs. 1 AsylG als verspätet zurückgewiesen. Der den Antrag des Beschwerdeführers vom
  3. November 2001 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist im Instanzenzug abweisende Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom
  4. Jänner 2002 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  5. März 2003, Zl. 2002/20/0171, aufgehoben. Mit Ersatzbescheid vom
  6. Mai 2004 hat der unabhängige Bundesasylsenat dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid vom
  7. September 2001 bewilligt. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist tritt der die Berufung als verspätet zurückweisende Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 6 zu § 72 AVG). Mit diesem Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides ist zwar keine Klaglosstellung des Beschwerdeführers nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG eingetreten, doch ist die gegen diesen Bescheid noch aufrechte Beschwerde gegenstandslos geworden (vgl. dazu den hg. Beschluss vom
  8. Juli 2002, Zl. 2002/20/0002).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  9. September 2001 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet abgewiesen und ihm Schutz vor Refoulement versagt. Die dagegen erhobene Berufung hat der unabhängige Bundesasylsenat mit dem angefochtenen Bescheid vom
  10. November 2001 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AsylG als verspätet zurückgewiesen. Der den Antrag des Beschwerdeführers vom
  11. November 2001 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist im Instanzenzug abweisende Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom
  12. Jänner 2002 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  13. März 2003, Zl. 2002/20/0171, aufgehoben. Mit Ersatzbescheid vom
  14. Mai 2004 hat der unabhängige Bundesasylsenat dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid vom
  15. September 2001 bewilligt. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist tritt der die Berufung als verspätet zurückweisende Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 6 zu Paragraph 72, AVG). Mit diesem Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides ist zwar keine Klaglosstellung des Beschwerdeführers nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG eingetreten, doch ist die gegen diesen Bescheid noch aufrechte Beschwerde gegenstandslos geworden vergleiche dazu den hg. Beschluss vom
  16. Juli 2002, Zl. 2002/20/0002).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.