RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2004 Geschäftszahl2002/20/0165 RechtssatzDer unabhängige Bundesasylsenat hat das Vorbringen der erstbeschwerdeführernden (aus dem Iran stammenden) Asylwerberin, ihr drohten im Iran Verhöre und Anhaltungen mit seelischer und körperlicher Folter auch deshalb, weil ihr Ehemann für die Behörden ihres Heimatstaates nicht greifbar sei, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt. In der Berufungsverhandlung hat diese Asylwerberin das Motiv der ihr drohenden Verfolgung verdeutlicht und vorgebracht, man werde sie im Iran "quasi als Geisel" für ihren Ehemann nehmen. Im Erkenntnis vom
- Dezember 2001, Zl. 98/20/0312, hat der VwGH unter Bezugnahme auch auf internationale Judikatur diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme für ein Familienmitglied dem Modell des "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber zugeordnet und die Asylrelevanz derartiger auch als "Sippenhaftung" bezeichneter Fälle aus dem in Art. 1 Abschn. A Z. 2 FlKonv genannten Verfolgungsgrund der "sozialen Gruppe" abgeleitet. Für das Vorliegen dieses Konventionsgrundes sei es nicht Voraussetzung, dass der potenzielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende Gesinnung unterstelle (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom
- Dezember 2001, Zl. 98/20/0330). Ausgehend von dieser Rechtslage durfte der unabhängige Bundesasylsenat der Verfolgung der erstbeschwerdeführernden Asylwerberin durch iranische Behörden die Asylrelevanz nicht absprechen. (Im Übrigen teilt diese Asylwerberin mit ihrem Ehemann sogar das verfolgungsauslösende Merkmal der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahl-e Hagh.)Der unabhängige Bundesasylsenat hat das Vorbringen der erstbeschwerdeführernden (aus dem Iran stammenden) Asylwerberin, ihr drohten im Iran Verhöre und Anhaltungen mit seelischer und körperlicher Folter auch deshalb, weil ihr Ehemann für die Behörden ihres Heimatstaates nicht greifbar sei, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt. In der Berufungsverhandlung hat diese Asylwerberin das Motiv der ihr drohenden Verfolgung verdeutlicht und vorgebracht, man werde sie im Iran "quasi als Geisel" für ihren Ehemann nehmen. Im Erkenntnis vom
- Dezember 2001, Zl. 98/20/0312, hat der VwGH unter Bezugnahme auch auf internationale Judikatur diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme für ein Familienmitglied dem Modell des "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber zugeordnet und die Asylrelevanz derartiger auch als "Sippenhaftung" bezeichneter Fälle aus dem in Artikel eins, Abschn. A Ziffer 2, FlKonv genannten Verfolgungsgrund der "sozialen Gruppe" abgeleitet. Für das Vorliegen dieses Konventionsgrundes sei es nicht Voraussetzung, dass der potenzielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende Gesinnung unterstelle vergleiche dazu auch das Erkenntnis vom
- Dezember 2001, Zl. 98/20/0330). Ausgehend von dieser Rechtslage durfte der unabhängige Bundesasylsenat der Verfolgung der erstbeschwerdeführernden Asylwerberin durch iranische Behörden die Asylrelevanz nicht absprechen. (Im Übrigen teilt diese Asylwerberin mit ihrem Ehemann sogar das verfolgungsauslösende Merkmal der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahl-e Hagh.) Siehe jedoch das "Sippenhaftung" an einer - für die Entscheidung nicht tragenden - Stelle mit Fällen einer "unterstellten Gesinnung" gleichsetzende Erkenntnis vom
- März 1999, Zl. 98/20/
- Gegenteilig auch Erkenntnis vom
- November 1998, Zl. 98/20/0309, und Erkenntnis vom
- November 1999, Zl. 98/20/
- BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/20/0166