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{'item': '2002/20/0229'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2002 Geschäftszahl2002/20/0229 RechtssatzDer unabhängige Bundesasylsenat ging ohne weiteres davon aus, die dem Bundesasylamt unbekannte "Anhaltung" des Asylwerbers habe (jedenfalls) eine Änderung der Abgabestelle bedeutet und das Bundesasylamt daher zu einem Vorgehen nach § 8 ZustG berechtigt. Im vorliegenden Fall war dem Bundesasylamt aber vom Zusteller am

  1. Oktober 2001 mitgeteilt worden, dass der Asylwerber an der bisher bekannten Adresse "derzeit ortsabwesend" sei, was der Annahme einer Aufgabe der bisherigen Abgabestelle entgegenstand. Im Hinblick auf den Widerspruch dieses Vermerkes des Zustellers vom
  2. Oktober 2001 zu der sich aus der in der Folge eingeholten Meldeauskunft ergebenden Abmeldung des Asylwerbers "nach Georgien" bereits seit
  3. September 2001 konnte das Bundesasylamt daher ohne weitere Ermittlungen nicht davon ausgehen, dass die für ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG vorausgesetzte Änderung bzw. Aufgabe der bisherigen Abgabestelle im Sinne des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle gegeben war. Dieser offensichtliche Widerspruch zwischen dem Bericht des Zustellers und der Auskunft der Meldebehörde, die überdies offen ließ, durch wen die Abmeldung erfolgt war, hätte daher die erstinstanzliche Behörde veranlassen müssen, weitere Ermittlungen über die Frage der bloßen Ortsabwesenheit oder Aufgabe der bisherigen Abgabestelle anzustellen (z.B. durch Anfrage beim bisherigen Unterkunftgeber, der wohl dem Zusteller die Auskunft über die "derzeitige" Ortsabwesenheit des Asylwerbers gegeben haben musste).Der unabhängige Bundesasylsenat ging ohne weiteres davon aus, die dem Bundesasylamt unbekannte "Anhaltung" des Asylwerbers habe (jedenfalls) eine Änderung der Abgabestelle bedeutet und das Bundesasylamt daher zu einem Vorgehen nach Paragraph 8, ZustG berechtigt. Im vorliegenden Fall war dem Bundesasylamt aber vom Zusteller am
  4. Oktober 2001 mitgeteilt worden, dass der Asylwerber an der bisher bekannten Adresse "derzeit ortsabwesend" sei, was der Annahme einer Aufgabe der bisherigen Abgabestelle entgegenstand. Im Hinblick auf den Widerspruch dieses Vermerkes des Zustellers vom
  5. Oktober 2001 zu der sich aus der in der Folge eingeholten Meldeauskunft ergebenden Abmeldung des Asylwerbers "nach Georgien" bereits seit
  6. September 2001 konnte das Bundesasylamt daher ohne weitere Ermittlungen nicht davon ausgehen, dass die für ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG vorausgesetzte Änderung bzw. Aufgabe der bisherigen Abgabestelle im Sinne des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle gegeben war. Dieser offensichtliche Widerspruch zwischen dem Bericht des Zustellers und der Auskunft der Meldebehörde, die überdies offen ließ, durch wen die Abmeldung erfolgt war, hätte daher die erstinstanzliche Behörde veranlassen müssen, weitere Ermittlungen über die Frage der bloßen Ortsabwesenheit oder Aufgabe der bisherigen Abgabestelle anzustellen (z.B. durch Anfrage beim bisherigen Unterkunftgeber, der wohl dem Zusteller die Auskunft über die "derzeitige" Ortsabwesenheit des Asylwerbers gegeben haben musste).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.