← Österreich

{'item': '2002/20/0233'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.2003 Geschäftszahl2002/20/0233 RechtssatzDer vorliegende Fall hat nur zu einem Attest geführt, nach dem noch nicht gesagt werden kann, dass der Betroffene derzeit unter psychischer Belastung nicht dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Dennoch bedarf es aus folgenden Gründen keiner Erörterung, ob die im Verwaltungsverfahren in Rede gestandene cerebrale Dysfunktion den Auftrag zur Beibringung eines waffenpsychologischen Gutachtens rechtfertigte: Das Ergebnis des mit dem Betroffenen aufgenommenen Stressverarbeitungsfragebogens zeigte eine starke Erhöhung von vier Skalen. Dieses Ergebnis erweist sich damit seinerseits als "Anhaltspunkt" dafür, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Betroffenen in waffenpsychologischer Hinsicht nicht mehr gegeben sein könnte, sodass eine diesbezügliche Vorgangsweise gemäß § 25 Abs. 2 WaffG 1996 nun jedenfalls in Frage kam. Der dem Attest zugrundeliegende Test hat aber lediglich dazu geführt, dass eine Neigung des Betroffenen im Sinne des § 3 Abs. 4

  1. WaffV nicht ausgeschlossen werden konnte. Die belangte Behörde hätte bei einem solchen Ergebnis eine weitergehende Untersuchung gemäß der genannten Bestimmung veranlassen müssen. Sie hat dies aber nicht getan, sondern vielmehr das Attest bereits als ausreichend dafür angesehen, dem Betroffenen die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 25 Abs. 3 WaffG 1996 abzusprechen. Dafür reicht aber ein auf einem Testergebnis wie dem hier vorliegenden basierendes Attest auf Grund des § 3 Abs. 4
  2. WaffV nicht aus.Der vorliegende Fall hat nur zu einem Attest geführt, nach dem noch nicht gesagt werden kann, dass der Betroffene derzeit unter psychischer Belastung nicht dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Dennoch bedarf es aus folgenden Gründen keiner Erörterung, ob die im Verwaltungsverfahren in Rede gestandene cerebrale Dysfunktion den Auftrag zur Beibringung eines waffenpsychologischen Gutachtens rechtfertigte: Das Ergebnis des mit dem Betroffenen aufgenommenen Stressverarbeitungsfragebogens zeigte eine starke Erhöhung von vier Skalen. Dieses Ergebnis erweist sich damit seinerseits als "Anhaltspunkt" dafür, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Betroffenen in waffenpsychologischer Hinsicht nicht mehr gegeben sein könnte, sodass eine diesbezügliche Vorgangsweise gemäß Paragraph 25, Absatz 2, WaffG 1996 nun jedenfalls in Frage kam. Der dem Attest zugrundeliegende Test hat aber lediglich dazu geführt, dass eine Neigung des Betroffenen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4,
  3. WaffV nicht ausgeschlossen werden konnte. Die belangte Behörde hätte bei einem solchen Ergebnis eine weitergehende Untersuchung gemäß der genannten Bestimmung veranlassen müssen. Sie hat dies aber nicht getan, sondern vielmehr das Attest bereits als ausreichend dafür angesehen, dem Betroffenen die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, WaffG 1996 abzusprechen. Dafür reicht aber ein auf einem Testergebnis wie dem hier vorliegenden basierendes Attest auf Grund des Paragraph 3, Absatz 4,
  4. WaffV nicht aus.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.