RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2006 Geschäftszahl2002/20/0235 RechtssatzEine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 AsylG 1997 ist durch die Heranziehung des in Art 3 Abs. 4 DÜ normierten Selbsteintrittsrechtes von der Asylbehörde zu vermeiden (Hinweis E VfGH
- März 2001, G 117/00, VfSlg 16122; E VS VwGH
- Jänner 2003, 2000/01/0498). Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach § 5 AsylG 1997 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist demnach - fallbezogen - unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach § 5 Abs. 1 AsylG 1997 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Asylwerbers verbunden wäre. Gegebenenfalls wäre nach Art. 8 Abs. 2 MRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen (Hinweis E VS
- Jänner 2003, 2000/01/0498; E
- Dezember 2003, 2002/20/0318).(Hier: Die belBeh hat nicht geprüft, ob ein durch die Ausweisung nach Deutschland bewirkter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt wäre, sondern schon einen solchen Eingriff für nicht gegeben erachtet, weil sie - trotz Zusammenlebens des 19- jährigen Asylwerbers mit seinen Eltern und jüngeren Geschwistern in Österreich - mangels Bestehens eines "Abhängigkeitsverhältnisses" das Vorliegen eines "Familienlebens" iSd Art 8 Abs. 1 MRK verneint hatte (Hinweis E
- Jänner 2006, 2002/20/0423).)Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 ist durch die Heranziehung des in Artikel 3, Absatz 4, DÜ normierten Selbsteintrittsrechtes von der Asylbehörde zu vermeiden (Hinweis E VfGH
- März 2001, G 117/00, VfSlg 16122; E VS VwGH
- Jänner 2003, 2000/01/0498). Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 1997 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist demnach - fallbezogen - unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Asylwerbers verbunden wäre. Gegebenenfalls wäre nach Artikel 8, Absatz 2, MRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen (Hinweis E VS
- Jänner 2003, 2000/01/0498; E
- Dezember 2003, 2002/20/0318).(Hier: Die belBeh hat nicht geprüft, ob ein durch die Ausweisung nach Deutschland bewirkter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz 2, MRK gerechtfertigt wäre, sondern schon einen solchen Eingriff für nicht gegeben erachtet, weil sie - trotz Zusammenlebens des 19- jährigen Asylwerbers mit seinen Eltern und jüngeren Geschwistern in Österreich - mangels Bestehens eines "Abhängigkeitsverhältnisses" das Vorliegen eines "Familienlebens" iSd Artikel 8, Absatz eins, MRK verneint hatte (Hinweis E
- Jänner 2006, 2002/20/0423).)