RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2002 Geschäftszahl2002/20/0315 RechtssatzBezüglich der Ausführungen zum hg. E 23.7.1998, Zl. 98/20/0175, ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren geht, sondern um die Interpretation des § 66 AVG außerhalb eines solchen Verfahrens (vgl. zur Unanwendbarkeit des § 32 AsylG 1997 im Berufungsverfahren betreffend einen gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesenen Asylantrag das hg. E 4.4.2001, Zlen. 2000/01/0531, 0532). Zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens wurde im hg. E 23.7.1998, Zl. 98/20/0175, ausgeführt, der Spielraum dafür sei - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 AsylG 1997 (RV 686 BlgNR
- GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der "Zurückverweisung" durch § 32 AsylG 1997 "erweitert" worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat, in denen § 32 AsylG 1997 nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet.Bezüglich der Ausführungen zum hg. E 23.7.1998, Zl. 98/20/0175, ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Auslegung von Sondervorschriften über ein abgekürztes, der besonders raschen Verfahrensbeendigung dienendes Berufungsverfahren geht, sondern um die Interpretation des Paragraph 66, AVG außerhalb eines solchen Verfahrens vergleiche zur Unanwendbarkeit des Paragraph 32, AsylG 1997 im Berufungsverfahren betreffend einen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesenen Asylantrag das hg. E 4.4.2001, Zlen. 2000/01/0531, 0532). Zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens wurde im hg. E 23.7.1998, Zl. 98/20/0175, ausgeführt, der Spielraum dafür sei - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu Paragraph 38, AsylG 1997 Regierungsvorlage 686 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der "Zurückverweisung" durch Paragraph 32, AsylG 1997 "erweitert" worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat, in denen Paragraph 32, AsylG 1997 nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet.