RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.06.2003 Geschäftszahl2002/20/0336 RechtssatzDer unabhängige Bundesasylsenat hat gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG die Bestimmung des § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Diese Bestimmung ist durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1998 mit
- Jänner 1998 in Kraft getreten und stellte vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich bestehenden Verhandlungspflicht des unabhängigen Verwaltungssenates (§ 67d AVG in der damals geltenden Fassung) eine auf den unabhängigen Bundesasylsenat zugeschnittene Einschränkung der Verhandlungspflicht dar (AB 976 BlgNR XX. GP 1). Durch die Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, BGBl I Nr. 137/2001, blieb Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG, anders als die Bestimmung des § 67d AVG, unverändert. Daraus folgt, dass sich das ursprüngliche Verhältnis der beiden letztgenannten Bestimmungen zueinander verändert hat. Hat der Gesetzgeber somit einerseits die in § 67d AVG zunächst vorgesehene grundsätzliche Verhandlungspflicht für die Fälle eines fehlenden Parteienantrages mit der Verwaltungsverfahrensnovelle 2001 in eine Ermessensentscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates abgeändert, sieht er aber andererseits einen Entfall der Verhandlung für den unabhängigen Bundesasylsenat nach Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG weiterhin nur bei geklärtem Sachverhalt vor, so kommt bei dieser Rechtslage dem letztgenannten Kriterium (Vorliegen eines geklärten Sachverhaltes) nunmehr für die Fälle, in denen keine Verhandlung beantragt wurde, die Bedeutung eines Maßstabes für die Ausübung des Ermessens des unabhängigen Bundesasylsenates bei Anwendung des § 67d Abs. 1 AVG idF der Verwaltungsverfahrensnovelle 2001 zu.Der unabhängige Bundesasylsenat hat gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG die Bestimmung des Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Diese Bestimmung ist durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1998, mit
- Jänner 1998 in Kraft getreten und stellte vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich bestehenden Verhandlungspflicht des unabhängigen Verwaltungssenates (Paragraph 67 d, AVG in der damals geltenden Fassung) eine auf den unabhängigen Bundesasylsenat zugeschnittene Einschränkung der Verhandlungspflicht dar Ausschussbericht 976 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 1). Durch die Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,, blieb Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG, anders als die Bestimmung des Paragraph 67 d, AVG, unverändert. Daraus folgt, dass sich das ursprüngliche Verhältnis der beiden letztgenannten Bestimmungen zueinander verändert hat. Hat der Gesetzgeber somit einerseits die in Paragraph 67 d, AVG zunächst vorgesehene grundsätzliche Verhandlungspflicht für die Fälle eines fehlenden Parteienantrages mit der Verwaltungsverfahrensnovelle 2001 in eine Ermessensentscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates abgeändert, sieht er aber andererseits einen Entfall der Verhandlung für den unabhängigen Bundesasylsenat nach Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG weiterhin nur bei geklärtem Sachverhalt vor, so kommt bei dieser Rechtslage dem letztgenannten Kriterium (Vorliegen eines geklärten Sachverhaltes) nunmehr für die Fälle, in denen keine Verhandlung beantragt wurde, die Bedeutung eines Maßstabes für die Ausübung des Ermessens des unabhängigen Bundesasylsenates bei Anwendung des Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG in der Fassung der Verwaltungsverfahrensnovelle 2001 zu.