RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.04.2004 Geschäftszahl2002/20/0347 RechtssatzDie Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet kommt nur dann in Betracht, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen der jeweiligen Ziffer des § 6 AsylG 1997 (hier des § 6 Z 1 AsylG 1997) kein sonstiger Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat (§ 6 zweiter Satz AsylG 1997) gegeben ist. Unter diesem Gesichtspunkt wäre der unabhängige Bundesasylsenat angesichts der Ausführungen in der Berufung der Asylwerberin gehalten gewesen, auf die Lage der assyrischen Volksgruppe im Irak einzugehen (vgl. dazu im Allgemeinen etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Mai 2003, Zl. 2002/01/0069, und vom
- April 2002, Zl. 2002/20/0016). Das greift die Beschwerde im Ergebnis zutreffend auf, wenn sie auf fehlende Ermittlungen des unabhängigen Bundesasylsenates zu den von ihr behaupteten systematischen Repressalien gegen Angehörige der christlichen Minderheit (gemeint offensichtlich der assyrischen Christen) im Irak hinweist. Der unabhängige Bundesasylsenat hat die Notwendigkeit der Prüfung des Berufungsvorbringens dahingehend, ob der Asylantrag mit Rücksicht auf dieses Vorbringen noch eindeutig jeder Grundlage entbehrt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2000, Zl. 2000/01/0320, mwN) wohl auch erkannt, weil er es für erforderlich erachtet hat, (negative) Feststellungen über die Verfolgung der Asylwerberin zu treffen - in diesem Zusammenhang hätte es im Übrigen auch der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurft -, ohne dass sich der unabhängige Bundesasylsenat dabei jedoch im Sinne der obigen Rechtsausführungen zur Anwendbarkeit des § 6 AsylG 1997 ausreichend mit der Lage der assyrischen Christen im Irak auseinandergesetzt hätte.Die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet kommt nur dann in Betracht, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen der jeweiligen Ziffer des Paragraph 6, AsylG 1997 (hier des Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997) kein sonstiger Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat (Paragraph 6, zweiter Satz AsylG 1997) gegeben ist. Unter diesem Gesichtspunkt wäre der unabhängige Bundesasylsenat angesichts der Ausführungen in der Berufung der Asylwerberin gehalten gewesen, auf die Lage der assyrischen Volksgruppe im Irak einzugehen vergleiche dazu im Allgemeinen etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Mai 2003, Zl. 2002/01/0069, und vom
- April 2002, Zl. 2002/20/0016). Das greift die Beschwerde im Ergebnis zutreffend auf, wenn sie auf fehlende Ermittlungen des unabhängigen Bundesasylsenates zu den von ihr behaupteten systematischen Repressalien gegen Angehörige der christlichen Minderheit (gemeint offensichtlich der assyrischen Christen) im Irak hinweist. Der unabhängige Bundesasylsenat hat die Notwendigkeit der Prüfung des Berufungsvorbringens dahingehend, ob der Asylantrag mit Rücksicht auf dieses Vorbringen noch eindeutig jeder Grundlage entbehrt vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2000, Zl. 2000/01/0320, mwN) wohl auch erkannt, weil er es für erforderlich erachtet hat, (negative) Feststellungen über die Verfolgung der Asylwerberin zu treffen - in diesem Zusammenhang hätte es im Übrigen auch der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurft -, ohne dass sich der unabhängige Bundesasylsenat dabei jedoch im Sinne der obigen Rechtsausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 6, AsylG 1997 ausreichend mit der Lage der assyrischen Christen im Irak auseinandergesetzt hätte.