RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.04.2004 Geschäftszahl2002/20/0347 RechtssatzEin "sonstiger Hinweis auf Verfolgungsgefahr", der einer Abweisung des Asylantrages der Asylwerberin als offensichtlich unbegründet nach § 6 AsylG 1997 entgegenstünde, kann auf Grund des Amtswissens um die allgemeine Lage im Heimatland der Asylwerberin auch in den Umständen ihrer Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland liegen (vgl. dazu im Allgemeinen etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2001, Zl. 2000/20/0496, und im Zusammenhang mit den Verhältnissen im Irak im Besonderen das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2003, Zl. 2000/20/0420). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in zahlreichen Erkenntnissen in Bezug auf die hier maßgeblichen Umstände zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertreten, dass den einem irakischen Staatsbürger wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland drohenden, unverhältnismäßig harten Sanktionen gerade unter den besonderen politischen Verhältnissen im Irak Asylrelevanz zukommen kann (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2003, Zl. 2001/20/0268, mwN; vgl. weiters zuletzt die hg. Erkenntnisse jeweils vom
- Jänner 2004, Zlen. 2001/20/0346, 2001/20/0426, 2001/20/0673, und jeweils vom
- Februar 2004, Zlen. 2001/20/0309, 2002/20/0075, 2002/20/0458). Schon von daher durfte der unabhängige Bundesasylsenat nicht ohne Weiteres vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 AsylG 1997 ausgehen, sondern wäre gehalten gewesen, - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - Feststellungen über die Umstände der Ausreise der Asylwerberin aus dem Irak und über die ihr im Falle der Rückkehr drohenden Sanktionen zu treffen.Ein "sonstiger Hinweis auf Verfolgungsgefahr", der einer Abweisung des Asylantrages der Asylwerberin als offensichtlich unbegründet nach Paragraph 6, AsylG 1997 entgegenstünde, kann auf Grund des Amtswissens um die allgemeine Lage im Heimatland der Asylwerberin auch in den Umständen ihrer Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland liegen vergleiche dazu im Allgemeinen etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2001, Zl. 2000/20/0496, und im Zusammenhang mit den Verhältnissen im Irak im Besonderen das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2003, Zl. 2000/20/0420). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in zahlreichen Erkenntnissen in Bezug auf die hier maßgeblichen Umstände zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertreten, dass den einem irakischen Staatsbürger wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland drohenden, unverhältnismäßig harten Sanktionen gerade unter den besonderen politischen Verhältnissen im Irak Asylrelevanz zukommen kann vergleiche dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2003, Zl. 2001/20/0268, mwN; vergleiche weiters zuletzt die hg. Erkenntnisse jeweils vom
- Jänner 2004, Zlen. 2001/20/0346, 2001/20/0426, 2001/20/0673, und jeweils vom
- Februar 2004, Zlen. 2001/20/0309, 2002/20/0075, 2002/20/0458). Schon von daher durfte der unabhängige Bundesasylsenat nicht ohne Weiteres vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 6, AsylG 1997 ausgehen, sondern wäre gehalten gewesen, - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - Feststellungen über die Umstände der Ausreise der Asylwerberin aus dem Irak und über die ihr im Falle der Rückkehr drohenden Sanktionen zu treffen.