RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.2002 Geschäftszahl2002/20/0388 RechtssatzAufgrund der in den Gesetzesmaterialien - zu dem mit § 56 Abs. 2 FrG 1997 inhaltsgleichen § 36 Abs. 2 FrG 1993 - verwendeten Formulierung, mit dem Abschiebungsaufschub solle "in einer der Rechtskraft fähigen Form der Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum gestattet" werden (RV 692 BlgNR
- GP 47) kann angesichts des im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten eindeutigen Konzeptes des Gesetzgebers nicht angenommen werden, es sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, der Aufenthalt während dieser Zeit sei "rechtmäßig" im Sinne des § 31 FrG 1997 (bzw. im Sinne des damals geltenden § 15 FrG 1993). Auch die Strafbestimmung des § 107 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 knüpft an den nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet an und verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf § 31 FrG
- Ein Fremder, dem ein Abschiebungsaufschub gewährt wurde, wird zwar nach dieser Bestimmung nicht bestraft, sein Verhalten ist aber (weiterhin) tatbestandsmäßig, somit kein "rechtmäßiger Aufenthalt" im Sinne des § 31 FrG 1997 (vgl. auch die RV 692 BlgNR
- GP 60 zu dem mit § 107 FrG 1997 inhaltsgleichen § 82 FrG 1993; auf die Frage, ob und in welchen Fällen des Abschiebungsaufschubes dessen ungeachtet, wie etwa in den zitierten Gesetzesmaterialien, in Bezug auf den Straftatbestand von einem "Rechtfertigungsgrund" gesprochen werden kann, kommt es im hier gegebenen Zusammenhang nicht an).Aufgrund der in den Gesetzesmaterialien - zu dem mit Paragraph 56, Absatz 2, FrG 1997 inhaltsgleichen Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1993 - verwendeten Formulierung, mit dem Abschiebungsaufschub solle "in einer der Rechtskraft fähigen Form der Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum gestattet" werden Regierungsvorlage 692 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 47) kann angesichts des im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten eindeutigen Konzeptes des Gesetzgebers nicht angenommen werden, es sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, der Aufenthalt während dieser Zeit sei "rechtmäßig" im Sinne des Paragraph 31, FrG 1997 (bzw. im Sinne des damals geltenden Paragraph 15, FrG 1993). Auch die Strafbestimmung des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997 knüpft an den nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet an und verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Paragraph 31, FrG
- Ein Fremder, dem ein Abschiebungsaufschub gewährt wurde, wird zwar nach dieser Bestimmung nicht bestraft, sein Verhalten ist aber (weiterhin) tatbestandsmäßig, somit kein "rechtmäßiger Aufenthalt" im Sinne des Paragraph 31, FrG 1997 vergleiche auch die Regierungsvorlage 692 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 60 zu dem mit Paragraph 107, FrG 1997 inhaltsgleichen Paragraph 82, FrG 1993; auf die Frage, ob und in welchen Fällen des Abschiebungsaufschubes dessen ungeachtet, wie etwa in den zitierten Gesetzesmaterialien, in Bezug auf den Straftatbestand von einem "Rechtfertigungsgrund" gesprochen werden kann, kommt es im hier gegebenen Zusammenhang nicht an).