RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.11.2004 Geschäftszahl2002/20/0391 RechtssatzNach der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 5 AsylG 1997 (idF vor der AsylG-Novelle 2003) begründen abweisliche Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, sowie des Asylgesetzes 1991 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache. Erkennbares Ziel dieser Bestimmung ist es, dass das Inkrafttreten des AsylG 1997 nicht zum Anlass genommen werden soll, unter bloßer Berufung auf die geänderte Rechtslage rechtskräftig erledigte Asylverfahren neu aufzurollen. Ein nach den früheren Asylgesetzen ergangener "abweislicher" Bescheid führt demnach dann zur Zurückweisung des neuerlichen Asylantrages, wenn er dieselbe Partei betrifft und keine relevanten Sachverhaltsänderungen vorliegen; mit anderen Worten, ein solcher Bescheid steht - nach der hier anzuwendenden Rechtslage - einer inhaltlichen Erledigung eines neuerlichen Asylantrages derselben Partei nur bei einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung nicht entgegen (Hinweis: E 20.3.2003, Zl. 99/20/0480). Es ist daher das - im erstinstanzlichen Verfahren über den gegenständlichen Zweitantrag erstattete - Vorbringen zu Tatsachen, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens eingetreten sind, auf das Vorliegen von relevanten Sachverhaltsänderungen zu prüfen, wobei dies an dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt zu messen ist (Hinweis: E 20.3.2003, Zl. 99/20/0480, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann.Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) begründen abweisliche Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, sowie des Asylgesetzes 1991 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache. Erkennbares Ziel dieser Bestimmung ist es, dass das Inkrafttreten des AsylG 1997 nicht zum Anlass genommen werden soll, unter bloßer Berufung auf die geänderte Rechtslage rechtskräftig erledigte Asylverfahren neu aufzurollen. Ein nach den früheren Asylgesetzen ergangener "abweislicher" Bescheid führt demnach dann zur Zurückweisung des neuerlichen Asylantrages, wenn er dieselbe Partei betrifft und keine relevanten Sachverhaltsänderungen vorliegen; mit anderen Worten, ein solcher Bescheid steht - nach der hier anzuwendenden Rechtslage - einer inhaltlichen Erledigung eines neuerlichen Asylantrages derselben Partei nur bei einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung nicht entgegen (Hinweis: E 20.3.2003, Zl. 99/20/0480). Es ist daher das - im erstinstanzlichen Verfahren über den gegenständlichen Zweitantrag erstattete - Vorbringen zu Tatsachen, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens eingetreten sind, auf das Vorliegen von relevanten Sachverhaltsänderungen zu prüfen, wobei dies an dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt zu messen ist (Hinweis: E 20.3.2003, Zl. 99/20/0480, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2004:2002200391.X04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.