RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.2003 Geschäftszahl2002/20/0392 RechtssatzDie belangte Behörde hat die angefochtene Entscheidung zutreffend darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer die weitere Voraussetzung für die Gestattung eines Ausganges im Sinne des § 99a Abs. 1 StVG - ein solcher ist nur "nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen" zu gestatten - nicht erfülle, weil dieser wegen eines aus nichtigem Anlass brutal begangenen Mordes verurteilt worden sei und auch seine "Aufführung während der Strafhaft" befürchten lasse, dass dieser auf freiem Fuß eine Gefahr für die Sicherheit der Person darstelle. Ob es sich um einen "nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen" im Sinne des § 99a Abs. 1 StVG handelt, ist nach § 99 Abs. 1 StVG zu beurteilen. Im Hinblick auf die gerichtlich strafbaren Handlungen (Sachbeschädigung, Körperverletzung, gefährliche Drohung gegenüber Justizwachebeamten sowie Verleumdung von Zollbeamten), die der Beschwerdeführer in der Strafhaft begangen hat, und von denen die letzte erst am
- August 2001 wegen des Vergehens nach § 107 Abs. 1 StGB (gefährliche Drohung) erfolgte, sowie die zahlreichen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 107 StVG kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus diesem Grund nicht von einer positiven "Aufführung" des Beschwerdeführers während der Haft im Sinne des § 99 Abs. 1 StVG ausgegangen ist (vgl. zu den maßgeblichen Kriterien zuletzt das Erkenntnis vom
- Mai 2001, Zl. 2000/20/0006, mit weiteren Nachweisen).Die belangte Behörde hat die angefochtene Entscheidung zutreffend darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer die weitere Voraussetzung für die Gestattung eines Ausganges im Sinne des Paragraph 99 a, Absatz eins, StVG - ein solcher ist nur "nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen" zu gestatten - nicht erfülle, weil dieser wegen eines aus nichtigem Anlass brutal begangenen Mordes verurteilt worden sei und auch seine "Aufführung während der Strafhaft" befürchten lasse, dass dieser auf freiem Fuß eine Gefahr für die Sicherheit der Person darstelle. Ob es sich um einen "nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen" im Sinne des Paragraph 99 a, Absatz eins, StVG handelt, ist nach Paragraph 99, Absatz eins, StVG zu beurteilen. Im Hinblick auf die gerichtlich strafbaren Handlungen (Sachbeschädigung, Körperverletzung, gefährliche Drohung gegenüber Justizwachebeamten sowie Verleumdung von Zollbeamten), die der Beschwerdeführer in der Strafhaft begangen hat, und von denen die letzte erst am
- August 2001 wegen des Vergehens nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (gefährliche Drohung) erfolgte, sowie die zahlreichen Ordnungswidrigkeiten gemäß Paragraph 107, StVG kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus diesem Grund nicht von einer positiven "Aufführung" des Beschwerdeführers während der Haft im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, StVG ausgegangen ist vergleiche zu den maßgeblichen Kriterien zuletzt das Erkenntnis vom
- Mai 2001, Zl. 2000/20/0006, mit weiteren Nachweisen).