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{'item': '2002/20/0399'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.2003 Geschäftszahl2002/20/0399 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof teilt die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2001, G 138/00 u.a., VfSlg 16192/2001 (entgegen Schmid/Frank, Asylgesetz 1997

(2001)234) deutlich zum Ausdruck kommende Ansicht des Verfassungsgerichtshofes, dass nicht nur der unabhängige Bundesasylsenat, sondern auch das Bundesasylamt, wenn es einen Asylantrag abweist, aber gemäß § 8 AsylG 1997 die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat feststellt, zugleich - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen hat, ohne zuvor die Rechtskraft der Abweisung des Asylantrages abzuwarten. Auch der Schlussfolgerung des Verfassungsgerichtshofes, dass daher die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nur dem unabhängigen Bundesasylsenat obliegt, wenn erst dieser die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat feststellt, lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nichts entgegen setzen. Dieses Ergebnis folgt unmittelbar aus § 15 Abs. 2 erster Satz AsylG 1997 und widerspricht der dem ersten Eindruck nach bloß auf den Zeitpunkt des Verlustes der auf § 19 AsylG 1997 gegründeten Berechtigung zum Aufenthalt abstellenden Anknüpfung im zweiten Satz der Bestimmung nicht, wenn man Letzteren nur auf Fälle bezieht, in denen nicht schon - nach dem ersten Satz der Bestimmung - das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen hat. Der Verwaltungsgerichtshof sieht aber (anders als der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom 15. Juni 2001, in dem er seiner Entscheidung der von ihm in der Folge verneinten Frage, ob der unabhängige Bundesasylsenat durch die von ihm angefochtene Bestimmung mit einer "erstinstanzlichen" Entscheidung betraut werde, allgemeine Ausführungen über das Verständnis des § 15 Abs. 2 AsylG 1997 voranstellte) keinen - auch nur scheinbaren - Widerspruch zwischen diesem Auslegungsergebnis, soweit es sich auf das Bundesasylamt bezieht, einerseits und der Erwähnung einer "rechtskräftigen" Abweisung (sowie des - nicht etwa erst zu erwartenden - Fehlens eines rechtmäßigen Aufenthaltes) in § 15 Abs. 1 AsylG 1997 andererseits.Der Verwaltungsgerichtshof teilt die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2001, G 138/00 u.a., VfSlg 16192 aus 2001, (entgegen Schmid/Frank, Asylgesetz 1997
(2001)234) deutlich zum Ausdruck kommende Ansicht des Verfassungsgerichtshofes, dass nicht nur der unabhängige Bundesasylsenat, sondern auch das Bundesasylamt, wenn es einen Asylantrag abweist, aber gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat feststellt, zugleich - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen hat, ohne zuvor die Rechtskraft der Abweisung des Asylantrages abzuwarten. Auch der Schlussfolgerung des Verfassungsgerichtshofes, dass daher die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nur dem unabhängigen Bundesasylsenat obliegt, wenn erst dieser die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat feststellt, lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nichts entgegen setzen. Dieses Ergebnis folgt unmittelbar aus Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz AsylG 1997 und widerspricht der dem ersten Eindruck nach bloß auf den Zeitpunkt des Verlustes der auf Paragraph 19, AsylG 1997 gegründeten Berechtigung zum Aufenthalt abstellenden Anknüpfung im zweiten Satz der Bestimmung nicht, wenn man Letzteren nur auf Fälle bezieht, in denen nicht schon - nach dem ersten Satz der Bestimmung - das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen hat. Der Verwaltungsgerichtshof sieht aber (anders als der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom 15. Juni 2001, in dem er seiner Entscheidung der von ihm in der Folge verneinten Frage, ob der unabhängige Bundesasylsenat durch die von ihm angefochtene Bestimmung mit einer "erstinstanzlichen" Entscheidung betraut werde, allgemeine Ausführungen über das Verständnis des Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 voranstellte) keinen - auch nur scheinbaren - Widerspruch zwischen diesem Auslegungsergebnis, soweit es sich auf das Bundesasylamt bezieht, einerseits und der Erwähnung einer "rechtskräftigen" Abweisung (sowie des - nicht etwa erst zu erwartenden - Fehlens eines rechtmäßigen Aufenthaltes) in Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 1997 andererseits.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.