RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.2003 Geschäftszahl2002/20/0399 RechtssatzIn den praktischen Auswirkungen ergibt sich aus der Betrachtungsweise, dass nicht nur der unabhängige Bundesasylsenat, sondern auch das Bundesasylamt, wenn es einen Asylantrag abweist, aber gemäß § 8 AsylG 1997 die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat feststellt, zugleich - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen hat, ohne zuvor die Rechtskraft der Abweisung des Asylantrages abzuwarten, der Wegfall der beträchtlichen Nachteile, die mit der Annahme aufschiebend bedingter befristeter Aufenthaltsberechtigungen - insbesondere in Bezug auf die angemessene Bestimmung der Frist - verbunden wären (Hinweis Feßl, ZUV 1/2002, 12 f). Es entschärfen sich darüber hinaus die Folgen des Umstandes, dass die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG 1997 dem Fremden etwa in Bezug auf die Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Fremdengesetzes (§§ 20, 21 AsylG 1997) eine schlechtere Rechtsposition einräumt als die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997 (Hinweis Muzak, ZUV 4/2001, Fußnote 13 und 14; zum Teil ähnlich Feßl, ZUV 1/2002). Würde Letztere nur mit aufschiebend bedingter Wirksamkeit erteilt, so stünde die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Abweisung des Asylantrages - nicht anders als dann, wenn ein Ausspruch nach § 15 AsylG 1997 zunächst überhaupt zu unterbleiben hätte - dem Eintritt vom Gesetz an den Ausspruch gemäß § 8 AsylG 1997 geknüpfter Rechtsvorteile für die Dauer des gesamten Rechtsmittelverfahrens entgegen, woraus sich ein indirekter Druck zum Verzicht auf ein Rechtsmittel ergeben könnte. Dagegen sind verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden (Muzak, ZUV 4/2001). Geht man davon aus, dass unterschiedliche Rechtsfolgen der Aufenthaltsberechtigungen gemäß den §§ 15 und 19 AsylG 1997 mit dem bloß provisorischen Status des in Wahrheit vielleicht nicht schutzbedürftigen Asylwerbers zu tun haben, so wäre ein Aufschub der Rechtsfolgen der einmal festgestellten Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat aber auch aus der Sicht des einfachen Gesetzgebers nicht naheliegend.In den praktischen Auswirkungen ergibt sich aus der Betrachtungsweise, dass nicht nur der unabhängige Bundesasylsenat, sondern auch das Bundesasylamt, wenn es einen Asylantrag abweist, aber gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat feststellt, zugleich - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen hat, ohne zuvor die Rechtskraft der Abweisung des Asylantrages abzuwarten, der Wegfall der beträchtlichen Nachteile, die mit der Annahme aufschiebend bedingter befristeter Aufenthaltsberechtigungen - insbesondere in Bezug auf die angemessene Bestimmung der Frist - verbunden wären (Hinweis Feßl, ZUV 1 aus 2002,, 12 f). Es entschärfen sich darüber hinaus die Folgen des Umstandes, dass die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 19, AsylG 1997 dem Fremden etwa in Bezug auf die Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Fremdengesetzes (Paragraphen 20, 21, AsylG 1997) eine schlechtere Rechtsposition einräumt als die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 (Hinweis Muzak, ZUV 4 aus 2001,, Fußnote 13 und 14; zum Teil ähnlich Feßl, ZUV 1 aus 2002,). Würde Letztere nur mit aufschiebend bedingter Wirksamkeit erteilt, so stünde die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Abweisung des Asylantrages - nicht anders als dann, wenn ein Ausspruch nach Paragraph 15, AsylG 1997 zunächst überhaupt zu unterbleiben hätte - dem Eintritt vom Gesetz an den Ausspruch gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 geknüpfter Rechtsvorteile für die Dauer des gesamten Rechtsmittelverfahrens entgegen, woraus sich ein indirekter Druck zum Verzicht auf ein Rechtsmittel ergeben könnte. Dagegen sind verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden (Muzak, ZUV 4 aus 2001,). Geht man davon aus, dass unterschiedliche Rechtsfolgen der Aufenthaltsberechtigungen gemäß den Paragraphen 15 und 19 AsylG 1997 mit dem bloß provisorischen Status des in Wahrheit vielleicht nicht schutzbedürftigen Asylwerbers zu tun haben, so wäre ein Aufschub der Rechtsfolgen der einmal festgestellten Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat aber auch aus der Sicht des einfachen Gesetzgebers nicht naheliegend.
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