RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.05.2003 Geschäftszahl2002/20/0469 RechtssatzMit dem angefochtenen, ohne mündliche Verhandlung erlassenen Bescheid gab der unabhängige Bundesasylsenat der Berufung des Asylwerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (mit dem es den Asylantrag gemäß § 6 Z 3 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in den Herkunftsstaat für zulässig erklärt hatte) statt. Er behob gemäß § 32 Abs. 2 AsylG 1997 den Bescheid des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Den Ausführungen des unabhängigen Bundesasylsenates ist nicht zu entnehmen, aus welchen konkreten Gründen das entscheidungsmaßgebliche Vorbringen des Asylwerbers - anders als vom Bundesasylamt aus den im erstinstanzlichen Bescheid dargelegten Gründen angenommen - nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates allenfalls wahr sein könnte und das Gegenteil für den unabhängigen Bundesasylsenat nicht unmittelbar einsichtig ist. Die Begründung des angefochtenen Bescheides, in der auf den Wert der darin erwähnten "Erklärungsversuche" des Asylwerbers nicht eingegangen wird, erschöpft sich in Bezug auf die Nichterfüllung der in der - schon vom Bundesasylamt zu Grunde gelegten - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verdeutlichten Voraussetzungen für die offensichtliche Wahrheitswidrigkeit des Vorbringens in bloßen Behauptungen und genügt damit auch abgesehen von dem in der Beschwerde u.a. kritisierten Gebrauch der Wendung "möglicherweise keinesfalls glaubhaft" nicht den Erfordernissen des § 60 AVG.Mit dem angefochtenen, ohne mündliche Verhandlung erlassenen Bescheid gab der unabhängige Bundesasylsenat der Berufung des Asylwerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (mit dem es den Asylantrag gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in den Herkunftsstaat für zulässig erklärt hatte) statt. Er behob gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AsylG 1997 den Bescheid des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Den Ausführungen des unabhängigen Bundesasylsenates ist nicht zu entnehmen, aus welchen konkreten Gründen das entscheidungsmaßgebliche Vorbringen des Asylwerbers - anders als vom Bundesasylamt aus den im erstinstanzlichen Bescheid dargelegten Gründen angenommen - nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates allenfalls wahr sein könnte und das Gegenteil für den unabhängigen Bundesasylsenat nicht unmittelbar einsichtig ist. Die Begründung des angefochtenen Bescheides, in der auf den Wert der darin erwähnten "Erklärungsversuche" des Asylwerbers nicht eingegangen wird, erschöpft sich in Bezug auf die Nichterfüllung der in der - schon vom Bundesasylamt zu Grunde gelegten - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verdeutlichten Voraussetzungen für die offensichtliche Wahrheitswidrigkeit des Vorbringens in bloßen Behauptungen und genügt damit auch abgesehen von dem in der Beschwerde u.a. kritisierten Gebrauch der Wendung "möglicherweise keinesfalls glaubhaft" nicht den Erfordernissen des Paragraph 60, AVG.
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