RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.11.2004 Geschäftszahl2002/20/0498 RechtssatzArt. 5 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens (DÜ) stellt ausdrücklich darauf ab, ob das seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Visum dem Asylwerber die Möglichkeit bot, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen zu können ("aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates einreisen konnte" bzw. im gleichermaßen verbindlichen englischen Text des Abkommens besonders deutlich: "...and enabled him or her actually to enter the territory"). Mit dieser Beifügung wird zum Ausdruck gebracht, dass die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten auf Grund dieser erteilten Genehmigung auch tatsächlich ermöglicht worden sein muss (vgl. dazu die E 17.9.2002, 2001/01/0221, und 4.5.2000, 2000/20/0025; ebenso im Ergebnis Schmid in Schmid/Bartels, Handbuch zum DÜ, 76, der die zitierte Beifügung dahin versteht, dass die erteilte Erlaubnis "rechtliche conditio sine quo non" für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates war; vgl. auch Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum (dt.) AsylVfG, Ergänzungslieferung August 2003, Rz 68ff, insbesondere Rz 70 zu § 29, die eine nachgewiesene Einreise unter Verwendung des Visums zwar für nicht notwendig erachten, aber ebenfalls darauf abstellen, dass der Flüchtling aufgrund dieses Visums rechtlich die Möglichkeit hatte, in das Gebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen, also eine durch das Visum legitimierte Einreise erfolgen konnte). Nur unter dieser Voraussetzung - deren Hinreichung ohne feststellbare Verwendung des Visums für die Einreise hier nicht geprüft werden muss - ist es gerechtfertigt, iS eines dem DÜ im Allgemeinen und dem Art. 5 DÜ im Speziellen zugrundeliegenden "Verursacherprinzips" jenen Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrages für zuständig zu erachten, der durch seine positive Handlung (wie die Erteilung eines Visums) wesentlich dazu beigetragen hat, dass ein Drittstaatsangehöriger in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte (Nachweise hiezu im E).Artikel 5, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens (DÜ) stellt ausdrücklich darauf ab, ob das seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Visum dem Asylwerber die Möglichkeit bot, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen zu können ("aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates einreisen konnte" bzw. im gleichermaßen verbindlichen englischen Text des Abkommens besonders deutlich: "...and enabled him or her actually to enter the territory"). Mit dieser Beifügung wird zum Ausdruck gebracht, dass die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten auf Grund dieser erteilten Genehmigung auch tatsächlich ermöglicht worden sein muss vergleiche dazu die E 17.9.2002, 2001/01/0221, und 4.5.2000, 2000/20/0025; ebenso im Ergebnis Schmid in Schmid/Bartels, Handbuch zum DÜ, 76, der die zitierte Beifügung dahin versteht, dass die erteilte Erlaubnis "rechtliche conditio sine quo non" für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates war; vergleiche auch Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum (dt.) AsylVfG, Ergänzungslieferung August 2003, Rz 68ff, insbesondere Rz 70 zu Paragraph 29,, die eine nachgewiesene Einreise unter Verwendung des Visums zwar für nicht notwendig erachten, aber ebenfalls darauf abstellen, dass der Flüchtling aufgrund dieses Visums rechtlich die Möglichkeit hatte, in das Gebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen, also eine durch das Visum legitimierte Einreise erfolgen konnte). Nur unter dieser Voraussetzung - deren Hinreichung ohne feststellbare Verwendung des Visums für die Einreise hier nicht geprüft werden muss - ist es gerechtfertigt, iS eines dem DÜ im Allgemeinen und dem Artikel 5, DÜ im Speziellen zugrundeliegenden "Verursacherprinzips" jenen Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrages für zuständig zu erachten, der durch seine positive Handlung (wie die Erteilung eines Visums) wesentlich dazu beigetragen hat, dass ein Drittstaatsangehöriger in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte (Nachweise hiezu im E). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/20/0500 2002/20/0499
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.