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{'item': '2002/20/0533'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2003 Geschäftszahl2002/20/0533 RechtssatzGemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG ist § 67d AVG vom unabhängigen Bundesasylsenat mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Zu dieser von der Novelle BGBl. I Nr. 137/2001 unberührt gebliebenden Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die E vom

  1. November 1998, Zl. 98/01/0308, und vom
  2. Jänner 1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die E vom
  3. März 1999, Zl. 98/20/0577, und vom
  4. April 1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das E vom
  5. Februar 1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das E vom
  6. März 1999, Zl. 98/20/0475; daran anschließend jeweils zahlreiche weitere E).Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG ist Paragraph 67 d, AVG vom unabhängigen Bundesasylsenat mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Zu dieser von der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001, unberührt gebliebenden Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch Paragraph 67 d, AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die E vom
  7. November 1998, Zl. 98/01/0308, und vom
  8. Jänner 1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die E vom
  9. März 1999, Zl. 98/20/0577, und vom
  10. April 1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das E vom
  11. Februar 1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das E vom
  12. März 1999, Zl. 98/20/0475; daran anschließend jeweils zahlreiche weitere E).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.