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{'item': '2002/20/0582'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2005 Geschäftszahl2002/20/0582 RechtssatzDenkbar wäre, dass Österreich - auch im Falle der Zulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung nach den im Erkenntnis erörterten Maßstäben und trotz Prüfung dieser Frage in einem Art. 13 EMRK entsprechenden Verfahren in Österreich - Art. 13 EMRK verletzt, wenn es den Schutzsuchenden auf ein Land verweist, in dem sein "arguable claim", bezogen auf die Bedrohung im Herkunftsstaat, nicht in einem Art. 13 EMRK entsprechenden Verfahren geprüft wird. Eine derart weitgehende Verantwortung für die Gewährleistung anderer Rechte als derjenigen aus Art. 3 EMRK und im Besonderen eines bloß prozeduralen Rechtes - sei es auch in Verbindung mit Art. 3 EMRK - im Zielstaat wird in der bisherigen Judikatur des EGMR aber nicht vertreten (vgl. bereits das im Erkenntnis dargestellte Prüfungsschema in der Entscheidung des EGMR vom 7. März 2000, T.I. gegen Vereinigtes Königreich; zur Sonderstellung des Art. 3 EMRK u.a. die Entscheidung des EGMR vom 22. Juni 2004, F. gegen Vereinigtes Königreich, und die Erörterungen des House of Lords in den Fällen Ullah-Do und Razgar, IJRL Vol. 16 No. 3

(2004)411 ff; s.a. die Nachweise etwa bei Hailbronner, Ausländerrecht, Rz 38h ff zu § 53 deutsches AuslG
(2000), und Woyczechowski, Zwischen Vermutung und Gewissheit
(2003)219 f; wohl a.A. Legomsky, Secondary Refugee Movements and the Return of Asylum Seekers to Third Countries: The Meaning of Effective Protection, IJRL Vol. 15 No. 4
(2003)567 ff).Denkbar wäre, dass Österreich - auch im Falle der Zulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung nach den im Erkenntnis erörterten Maßstäben und trotz Prüfung dieser Frage in einem Artikel 13, EMRK entsprechenden Verfahren in Österreich - Artikel 13, EMRK verletzt, wenn es den Schutzsuchenden auf ein Land verweist, in dem sein "arguable claim", bezogen auf die Bedrohung im Herkunftsstaat, nicht in einem Artikel 13, EMRK entsprechenden Verfahren geprüft wird. Eine derart weitgehende Verantwortung für die Gewährleistung anderer Rechte als derjenigen aus Artikel 3, EMRK und im Besonderen eines bloß prozeduralen Rechtes - sei es auch in Verbindung mit Artikel 3, EMRK - im Zielstaat wird in der bisherigen Judikatur des EGMR aber nicht vertreten vergleiche bereits das im Erkenntnis dargestellte Prüfungsschema in der Entscheidung des EGMR vom 7. März 2000, T.I. gegen Vereinigtes Königreich; zur Sonderstellung des Artikel 3, EMRK u.a. die Entscheidung des EGMR vom 22. Juni 2004, F. gegen Vereinigtes Königreich, und die Erörterungen des House of Lords in den Fällen Ullah-Do und Razgar, IJRL Vol. 16 No. 3
(2004)411 ff; s.a. die Nachweise etwa bei Hailbronner, Ausländerrecht, Rz 38h ff zu Paragraph 53, deutsches AuslG
(2000), und Woyczechowski, Zwischen Vermutung und Gewissheit
(2003)219 f; wohl a.A. Legomsky, Secondary Refugee Movements and the Return of Asylum Seekers to Third Countries: The Meaning of Effective Protection, IJRL Vol. 15 No. 4
(2003)567 ff).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.